Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Beschäftigung als Fremdsprachenlektor bei einer Universität keine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung

 

Leitsatz (amtlich)

1.

Die Beschäftigung als Fremdsprachenlektor bei einer Universität ist keine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung iS von Art 48 Abs 4 EWGVtr.

2.

Art 48 Abs 2 EWGVtr steht der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, durch die das Arbeitsverhältnis zwischen Universitäten und Fremdsprachenlektoren befristet wird, während eine solche Befristung für die anderen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht besteht.

3.

Art 3 der EWGV 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, steht Bestimmungen des Beschäftigungsvertrags zwischen einer Universität eines Mitgliedstaats und Fremdsprachenlektoren entgegen, wonach diese nicht wie die übrigen Arbeitnehmer Sozialversicherungsschutz genießen.

 

Normenkette

EWGVtr Art. 48 Abs. 4, 2; EWGV 1408/71 Art. 3

 

Beteiligte

Pilar Allué

Carmel Mary Coonan

Università degli studi di Venezia

 

Fundstellen

NJW 1990, 3069

EuGHE 1989, 1591

SozR, 6030 Art. 48 Nr 13

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge