Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats durch Nichtumsetzung einer Richtlinie innerhalb der vorgeschriebenen Frist. Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen. Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern

 

Beteiligte

Kommission / Luxemburg

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Großherzogtum Luxemburg

 

Tenor

1.

Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen verstoßen, daß es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder daß es sich nicht vergewissert hat, daß die Sozialpartner mittels Vereinbarungen die erforderlichen Bestimmungen eingeführt haben, und also nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um gewährleisten zu können, daß die in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziele erreicht werden.

2.

Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

1.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 30. November 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage erhoben auf Feststellung, daß das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und/oder der Kommission mitgeteilt hat, um der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 254, S. 64; im folgenden: Richtlinie) nachzukommen, oder daß es sich nicht vergewissert hat, daß die Sozialpartner mittels Vereinbarungen die erforderlichen Bestimmungen eingeführt haben, und also nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen und/oder der Kommission mitgeteilt hat, um gewährleisten zu können, daß die in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziele erreicht werden.

2.

Nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie spätestens zum 22. September 1996 nachzukommen, oder sich spätestens zu diesem Zeitpunkt zu vergewissern, daß die Sozialpartner mittels Vereinbarungen die erforderlichen Bestimmungen eingeführt haben, wobei die Mitgliedstaaten verpflichtet waren, alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sie jederzeit gewährleisten können, daß die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Ziele erreicht werden. Die Mitgliedstaaten hatten die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen.

3.

Da die Kommission keine Mitteilung über die zur Umsetzung der Richtlinie in der innerstaatlichen luxemburgischen Rechtsordnung erlassenen Maßnahmen erhalten hatte und über keine anderen Informationen verfügte, aus denen sie hätte schließen können, daß das Großherzogtum Luxemburg diese Verpflichtung erfüllt hatte, leitete sie am 16. Januar 1997 das Verfahren des Artikels 169 des Vertrages ein, indem sie an die luxemburgische Regierung ein Schreiben mit der Aufforderung richtete, sich binnen zwei Monaten zu äußern.

4.

Mit Schreiben vom 18. Februar 1997 übermittelte die luxemburgische Regierung der Kommission den Vorentwurf eines die Umsetzung der Richtlinie betreffenden Gesetzes und gab an, dieser Entwurf werde gerade mit den Sozialpartnern erörtert und könnte grundsätzlich zu Beginn des folgenden Monats verabschiedet werden.

5.

Mit Schreiben vom 2. Mai 1997 teilte die luxemburgische Regierung der Kommission mit, sie sei in der Lage, den Gesetzentwurf unverzüglich im Parlament einzubringen.

6.

Da die Kommission trotz dieser Zusicherung nicht von Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie unterrichtet worden war, richtete sie am 22. April 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Großherzogtum Luxemburg und forderte es auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Verpflichtungen aus der Richtlinie binnen zwei Monaten nach Zustellung dieser Stellungnahme nachzukommen.

7.

Da die Kommission keine weitere Mitteilung der luxemburgischen Regierung über den Erlaß derartiger Maßnahmen erhalten hat, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

8.

Die luxemburgische Regierung bestreitet nicht, daß die Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt worden ist. Sie macht jedoch geltend, ein Gesetzentwurf sei am 19. Januar 1999 verabschiedet und sogleich den Berufsverbänden und dem Staatsrat zur Stellungnahme zugeleitet worden.

Außerdem seien die luxemburgischen Unternehmen, die durch die Richtlinie betroffen seien und die daher einen europäischen Betrieb...

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