Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko. Versagung einer Beihilfe für Behinderte bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls. Versagung einer Beihilfe wegen Staatsangehörigkeit. Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit
Leitsatz (amtlich)
Artikel 41 Abs 1 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko, unterzeichnet am 27.04.1976 in Rabat, geschlossen im Namen der Gemeinschaft durch die Verordnung (EWG) Nr 2211/78 des Rates vom 26.09.1978, ist so auszulegen, daß es danach einem Mitgliedstaat untersagt ist, einem seit mehr als fünf Jahren in diesem Staat wohnenden marokkanischen Staatsangehörigen, der infolge eines in diesem Staat eingetretenen Arbeitsunfalls arbeitsunfähig geworden ist, eine Beihilfe für Behinderte, die sein Recht zugunsten von seit mindestens fünf Jahren in diesem Staat wohnenden Inländern vorsieht, mit der Begründung zu versagen, daß der Betroffene die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzt.
Normenkette
EWGV 2211/78; EWGV 1408/71 Art. 4 Abs. 1 Buchst.b
Beteiligte
Zoubir Yousfi |
Belgischer Staat |
Fundstellen
www.judicialis.de 1994 |
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