Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung der Art. 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Rechtsstreit über den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld. Anwendbarkeit eines Abkommens zwischen Mitgliedstaaten über Arbeitslosenversicherung
Normenkette
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 7, 6
Beteiligte
Tenor
Die Artikel 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2332/89 des Rates vom 18. Juli 1989, stehen der Anwendung der Bestimmungen eines für den Versicherten günstigeren zwischenstaatlichen Abkommens auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung dann nicht entgegen, wenn dieser sein Recht auf Freizügigkeit vor Inkrafttreten der Verordnung ausgeübt hat, auch wenn infolge einer Rahmenfrist in dem nationalen Recht, nach dem sich die Ansprüche des Versicherten bestimmen, ein Leistungsanspruch nicht in vollem Umfang aus der Zeit vor diesem Inkrafttreten hergeleitet werden kann.
Tatbestand
In der Rechtssache C-75/99
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom deutschen Bundessozialgericht in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Edmund Thelen
gegen
Bundesanstalt für Arbeit
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2332/89 des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. L 224, S. 1)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann, der Richter V. Skouris, J.-P. Puissochet (Berichterstatter) und R. Schintgen sowie der Richterin F. Macken,
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: R. Grass
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat W.-D. Plessing und Regierungsdirektor C.-D. Quassowski, Bundesministerium der Finanzen, als Bevollmächtigte,
- der spanischen Regierung, vertreten durch S. Ortíz Vaamonde, Abogado del Estado, als Bevollmächtigten,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Hillenkamp, Rechtsberater, als Bevollmächtigten,
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Juni 2000,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1.
Das Bundessozialgericht hat mit Beschluss vom 21. Januar 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 2. März 1999, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Auslegung der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr.1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2332/89 des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. L 224, S. 1) (im Folgenden: Verordnung), zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Edmund Thelen (im Folgenden: Kläger) und der Bundesanstalt für Arbeit über den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld.
Rechtlicher Rahmen
3.
Nach Artikel 6 der Verordnung tritt diese mit bestimmten Ausnahmen, die insbesondere in Artikel 7 erwähnt sind, an die Stelle von Abkommen über soziale Sicherheit, die ausschließlich zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder zwischen mindestens zwei Mitgliedstaaten und einem oder mehreren anderen Staaten in Kraft sind, sofern es sich um Fälle handelt, an deren Regelung sich kein Träger eines dieser anderen Staaten zu beteiligen hat.
4.
Die Artikel 67 bis 71 der Verordnung, die den Titel III Kapitel 6 – Arbeitslosigkeit – bilden, betreffen Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Nach Artikel 67 Absatz 3 ist die Anrechnung von in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten davon abhängig, dass unmittelbar vorher Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten in dem Mitgliedstaat, in dem die Leistungen bei Arbeitslosigkeit beantragt werden, zurückgelegt worden sind.
5.
Diese Voraussetzung findet sich hingegen nicht in dem Abkommen über Arbeitslosenversicherung vom 19. Juli 1978 zwischen der Bundesrepublik De...