Entscheidungsstichwort (Thema)

ASSOZIIERUNGSABKOMMEN EWG-TUERKEI. BESCHLUSS DES ASSOZIATIONSRATES. FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER. FAHRER IM GRENZUEBERSCHREITENDEN GUETERKRAFTVERKEHR. DAUERNDE ARBEITSUNFAEHIGKEIT. VERBLEIBERECHT. 1. Völkerrechtliche Verträge. Assoziierungsabkommen EWG. Türkei. Freizuegigkeit. Arbeitnehmer. Zugehörigkeit eines türkischen Staatsangehörigen, der als Fahrer im grenzueberschreitenden Verkehr tätig ist, zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats. Beurteilung durch das nationale Gericht. Zu berücksichtigende Kriterien. Zugang türkischer Staatsangehöriger zu einer von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem der Mitgliedstaaten und damit zusammenhängendes Aufenthaltsrecht. Voraussetzungen. Vorherige Ausübung einer ordnungsgemässen Beschäftigung. Begriff. Tätigkeit als Fahrer im grenzueberschreitenden Verkehr, für die nach den nationalen Rechtsvorschriften weder eine Arbeitserlaubnis noch eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich ist. Einbeziehung. Türkischer Staatsangehöriger, der nach einem Arbeitsunfall dauernd arbeitsunfähig geworden ist. Recht zum Verbleib im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats. Ausschluß

 

Normenkette

Assoziierungsabkommen EWG Türkei

 

Beteiligte

Ahmet Bozkurt

Staatssecretaris van Justitie

 

Tenor

1) Um festzustellen, ob ein türkischer Arbeitnehmer, der als Fahrer im grenzueberschreitenden Verkehr tätig ist, dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 des Assoziationsrates, der durch das am 12. September 1963 in Ankara unterzeichnete und durch den Beschluß 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 im Namen der Gemeinschaft gebilligte Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geschaffen wurde, angehört, hat das nationale Gericht zu beurteilen, ob das Arbeitsverhältnis des Betroffenen eine hinreichend enge Anknüpfung an das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufweist, wobei es insbesondere den Ort der Einstellung, das Gebiet, von dem aus die Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeuebt wird, und die im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen hat.

2) Bei einem türkischen Arbeitnehmer, der für die Ausübung seiner Berufstätigkeit nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften weder eine Arbeitserlaubnis noch eine Aufenthaltserlaubnis der Behörden des Aufnahmelandes benötigte, kann eine ordnungsgemässe Beschäftigung in einem Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vorliegen. Das Vorliegen einer solchen Beschäftigung impliziert zwangsläufig die Anerkennung eines Aufenthaltsrechts des Betroffenen.

3) Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 verleiht dem türkischen Staatsangehörigen, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört hat, nicht das Recht, im Hoheitsgebiet dieses Staates zu verbleiben, nachdem er Opfer eines Arbeitsunfalls geworden ist, der zu einer dauernden Arbeitsunfähigkeit geführt hat.

 

Tatbestand

AHMET BOZKURT GEGEN STAATSSECRETARIS VAN JUSTITIE.

ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: RAAD VAN STATE – NIEDERLANDE.

RECHTSSACHE C-434/93.

Sammlung der Rechtsprechung 1995 Seite I-1475

1. Um festzustellen, ob ein türkischer Arbeitnehmer, der als Fahrer im grenzueberschreitenden Verkehr tätig ist, dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des durch das Assoziierungsabkommen EWG°Türkei geschaffenen Assoziationsrates angehört, hat das nationale Gericht zu beurteilen, ob das Arbeitsverhältnis des Betroffenen eine hinreichend enge Anknüpfung an das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufweist, wobei es insbesondere den Ort der Einstellung, das Gebiet, von dem aus die Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeuebt wird, und die im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen hat.

2. Bei einem türkischen Arbeitnehmer, der für die Ausübung seiner Berufstätigkeit nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften weder eine Arbeitserlaubnis noch eine Aufenthaltserlaubnis der Behörden des Aufnahmelandes benötigt, kann eine ordnungsgemässe Beschäftigung in einem Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des durch das Assoziierungsabkommen EWG°Türkei geschaffenen Assoziationsrates vorliegen, die eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt dieses Staates voraussetzt und deren Ordnungsmässigkeit anhand der für die Voraussetzungen für die Einreise und die Ausübung einer Beschäftigung im Inland geltenden nationalen Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats zu prüfen ist. Das Vorliegen einer solchen Beschäftigung impliziert zwangsläufig die Anerkennung eines Aufenthaltsrechts des Betroffenen.

3. Beim gegenwärtigen Stand der Bestimmungen, die der durch das Assoziierungsabkommen EWG°Türkei gesc...

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