Das Mutterschaftsgeld, das nach der Geburt aufgrund der Reichsversicherungsordnung, dem Gesetz über die Krankenversicherung oder dem Mutterschutzgesetz mit Ausnahme des § 13 Abs. 2 MuSchG gezahlt wird, ist auf das Erziehungsgeld voll anzurechnen. Hierdurch wird verhindert, dass zwischen Ehepaaren ein Unterschied entsteht, wenn der Mann oder die Frau das Erziehungsgeld während laufender Mutterschaftsgeldzahlungen in Anspruch nimmt. Nicht anzurechnen sind Mutterschaftsgeldzahlungen, die aufgrund einer Teilzeitarbeit oder anstelle von Arbeitslosenhilfe während des Bezugs von Erziehungsgeld geleistet werden. Der Höchstbetrag der Anrechnung beträgt gemäß § 7 BErzGG bei der Budgetregelung 13 EUR, sonst 10 EUR.

Im Verhältnis zu anderen Sozialleistungen bleibt das Erziehungsgeld gemäß § 8 BErzGG unberücksichtigt, sofern die Gewährung dieser Leistungen vom Einkommen abhängig ist. Für Leistungen, die auf Rechtsvorschriften beruhen (z. B. Reichsversicherungsordnung) und deren Zahlung im Ermessen steht, gilt ebenfalls, dass der Bezug von Erziehungsgeld kein Versagungsgrund ist. Hierdurch wird verhindert, dass der Zweck des Erziehungsgeldes, einem Elternteil die Kindeserziehung und -betreuung zu erleichtern, dadurch wieder aufgehoben wird, dass das Erziehungsgeld zu Kürzungen bei anderen Leistungen führt. Dies gilt auch bei der Berechnung von nach BGB bestehenden Unterhaltsansprüchen, da mit dem Erziehungsgeld verbesserte Rahmenbedingungen für das Kind geschaffen werden und nicht ein Unterhaltspflichtiger entlastet werden soll.

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