Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Vorschrift endet das Arbeitsverhältnis kraft normativer Wirkung der Tarifvorschrift automatisch ohne Kündigung mit Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 des § 59 BAT genannten Fristen. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Angestellte in einem Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder bestimmte Zeit (vgl. Befristete Arbeitsverträge) oder kündbar (vgl. Kündigung) bzw. bereits unkündbar ist.

§ 59 BAT ist nicht anwendbar auf Angestellte, die über die Regelaltersrente (Vollendung des 65. Lebensjahres) (vgl. Altersgrenze) hinaus weiter beschäftigt oder erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres eingestellt werden. In diesen Fällen kann bei nicht mehr voller Leistungsfähigkeit das Arbeitsverhältnis nurdurch ordentliche Kündigung oder durch Auflösungsvertrag (vgl. Auflösungsvertrag) beendet werden. Dies ergibt sich mittelbar aus § 59 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT, da dort nur die Altersrenten für langjährig Versicherte (§ 236 SGB VI) und für schwerbehinderte Menschen(§ 236a SGB VI) genannt werden und nicht die Regelaltersrente.

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