Befristete Erwerbsminderungsrenten beginnen frühestens am Ersten des 7. Kalendermonats nach dem Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit, sofern der Rentenantrag rechtzeitig innerhalb dieses Zeitraums gestellt wurde. Wird der Rentenantrag nach Ablauf der 7 Kalendermonate gestellt, beginnt die Rente mit dem Ersten des Antragsmonats (§ 101 Abs. 1 SGB VI).
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