Nach dem Urteil des BAG vom 17.3.2016[1] ist die Vorschrift in § 33 TVöD zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses bei befristeter teilweiser Erwerbsminderungsrente verfassungskonform.

 
Wichtig

Beschäftigungsanspruch aus § 164 SGB IX bzw. § 241 BGB

Das BAG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift anzunehmen ist, weil die Beschäftigten ihren Weiterbeschäftigungsanspruch auch auf andere Vorschriften stützen können. Die Tarifvertragsparteien können mit der Regelung in § 33 TVöD die gesetzlich garantierten Rechte bspw. schwerbehinderter Menschen nicht verkürzen.

  • Schwerbehinderte Menschen können – unabhängig von der in § 33 TVöD angeordneten Form und Frist – gem. § 164 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 SGB IX eine behinderungsgerechte Beschäftigung verlangen. Aus dieser Vorschrift folgt auch ein Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung in Teilzeit, wenn die kürzere Arbeitszeit "wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig" ist. Der Arbeitgeber kann dieses Teilzeitverlangen nur ablehnen, soweit die Teilzeitbeschäftigung nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Fördermöglichkeiten durch bspw. das Integrationsamt sind auszuschöpfen.
  • Darüber hinaus kann jeder Beschäftigte auch während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nach § 241 Abs. 2 BGB vom Arbeitgeber die Prüfung der Möglichkeit der Beschäftigung unter Berücksichtigung seines verbliebenen Leistungsvermögens verlangen.

Die Geltendmachung der zuvor genannten Weiterbeschäftigungsansprüche ist nicht frist- und/oder formgebunden. Die Weiterbeschäftigung bzw. Prüfung der Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten kann vom Beschäftigten während der gesamten Dauer des Ruhens des Arbeitsverhältnisses jederzeit geltend gemacht werden.

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