2.1 Nachträgliche Änderung des Lohnsteuerabzugs

Für die Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung seit 2020 sind die Korrekturvorschriften im Ausstellungsschreiben neu gefasst.[1] Danach ist zu unterscheiden, ob die Lohnsteuer vom Arbeitgeber versehentlich zu gering oder aber zu hoch einbehalten wurde.

2.2 Minderung der Lohnsteuer

Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber auch nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung eine Minderung der angemeldeten Lohnsteuerbeträge durch Abgabe einer berichtigten Lohnsteuer-Anmeldung gegenüber dem Finanzamt geltend machen, solange der Vorbehalt der Nachprüfung noch besteht.[1]

Eine Minderung der einzubehaltenden Lohnsteuer ist nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung nur zulässig, wenn sich der Arbeitnehmer den entsprechenden Arbeitslohn gegen den Willen des Arbeitgebers und ohne vertragliche Grundlage verschafft hat und hiervon zu Unrecht ein Lohnsteuerabzug vorgenommen und bescheinigt wurde ("Betrugsfälle").[2] Bedient sich ein Arbeitnehmer in dieser Weise eigenmächtig, liegt kein Arbeitslohn vor.

 
Praxis-Beispiel

Zu hoher Arbeitslohn gegen den Willen des Arbeitgebers

Ein Entgeltabrechner erhält einen vertraglich vereinbarten Bruttoarbeitslohn von 50.000 EUR. Er hat sich eigenmächtig Bruttoarbeitslohn von insgesamt 100.000 EUR ausbezahlt, also den doppelten Betrag des tatsächlich vereinbarten Arbeitslohns. Von den 100.000 EUR hat er auch die Lohnsteuerabzugsbeträge usw. zutreffend einbehalten und an das Betriebsstättenfinanzamt über die Lohnsteuer-Anmeldung angemeldet und abgeführt. Auch die Lohnsteuerbescheinigung hat er über 100.000 EUR und die entsprechenden Abzugsbeträge ausgestellt.

Ergebnis: Der Arbeitgeber darf korrigieren. Da der Arbeitnehmer nur über 50.000 EUR einen vertraglichen Anspruch hatte, kann der Arbeitgeber den zu hohen Arbeitslohn, für den keine vertragliche Vereinbarung bestand, zurückverlangen und den Betrag korrigieren. Die auf die zu viel bezahlten 50.000 EUR einbehaltenen Lohnsteuerabzugsbeträge erhält der Arbeitgeber vom Finanzamt zurück.

Allerdings muss der Arbeitgeber eine korrigierte Lohnsteuerbescheinigung mit den zutreffenden 50.000 EUR Bruttoarbeitslohn und den zutreffenden Abzugsbeträgen an das Finanzamt übermitteln. Hierbei muss der Datensatz den Merker "Korrektur" enthalten.

2.3 Erhöhung der Lohnsteuer

Wurde ein zu geringer Lohnsteuerabzug versehentlich vorgenommen, muss der Arbeitgeber das Betriebsstättenfinanzamt über diesen Vorgang formlos informieren (sog. haftungsbefreiende Anzeige).[1]Durch diese Anzeige wird der Arbeitgeber von der Haftung für die zu gering einbehaltene Lohnsteuer befreit. Das Betriebsstättenfinanzamt wird ggf. zusammen mit dem Wohnsitzfinanzamt die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer bzw. den bislang unversteuerten Arbeitslohn im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers der Besteuerung unterwerfen. Falls eine Einkommensteuerveranlagung mangels Pflichttatbestand in § 46 EStG nicht durchgeführt wird, kann ein Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid vom Betriebsstättenfinanzamt über die zu geringe Lohnsteuer gegen den Arbeitnehmer erlassen werden.

Die Einführung der Korrekturpflicht nach § 93c Abs. 3 Satz 1 AO ändert die vorstehende Vorgehensweise nicht. Die Finanzverwaltung sieht die Vorschrift des § 41c EStG (Änderung des Lohnsteuerabzugs) als vorrangig gegenüber der Korrekturpflicht an. Damit verhindert § 41c EStG die andernfalls bestehende Korrekturpflicht nach § 93c AO.

2.4 Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung

Voraussetzung für die Rückerstattung der einbehaltenen Steuerabzugsbeträge an den Arbeitgeber ist, dass der Arbeitgeber zugleich auch eine bereits übermittelte oder ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung berichtigt.[1]

 
Hinweis

Kein Anspruch auf Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung

Ein Arbeitnehmer kann nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung deren Berichtigung nicht mehr verlangen. Die Lohnsteuerbescheinigung ist ein Beweispapier über den Lohnsteuerabzug, wie er tatsächlich stattgefunden hat und nicht darüber, wie er hätte durchgeführt werden müssen. Ein unzutreffender Lohnsteuerabzug kann daher nicht durch Einwendungen gegen die Lohnsteuerbescheinigung berichtigt werden.[2]

Hieran ändert die Einführung des § 93c AO[3] seit 2017 nichts, da die Vorschrift des § 41c Abs. 3 EStG unverändert geblieben ist.

Wurden hingegen – bei zutreffendem Lohnsteuerabzug – in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung falsche Daten übermittelt (z. B. "Zahlendreher"), ist die Übermittlung einer korrigierten elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zulässig und zeitnah geboten (Korrekturlieferung). Seit der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung 2017 ergibt sich dies direkt aus der Vorschrift des § 93c AO.

Wird der Lohnsteuerabzug nach erstmaliger Übermittlung einer Lohnsteuerbescheinigung nachträglich zugunsten des Arbeitgebers geändert, ist die erneute Übermittlung der (korrigierten) Lohnsteuerbescheinigung zulässig. Diese ist mit dem Mer...

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