LAG Düsseldorf, Urteil v. 11.11.2016, 10 Sa 324/16

Eine Erschwerniszulage ist gem. § 850a ZPO nur so lange unpfändbar, wie klar erkennbar ist, für welche konkrete Erschwernis sie gezahlt wird.

Sachverhalt

Die beklagte Fluggesellschaft überwies der Klägerin, einer Stewardess, laut Tarifvertrag zusätzlich zum normalen Gehalt u. a. eine Flugzulage 1 "zur Abgeltung sonstiger Erschwernisse" sowie eine "Flugzulage 2" zur "Abgeltung der Erschwernisse durch Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit", wodurch über mehrere Monate hinweg etwa 1.742,59 EUR zusammenkamen. Da gegen die Klägerin ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet war, überwies die Beklagte die monatliche Erschwerniszulage an den Insolvenzverwalter. Hiergegen klagte die Stewardess, da ihrer Ansicht nach die Erschwerniszulage unpfändbar sei.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Laut Auffassung des Gerichts ist eine Erschwerniszulage gem. § 850a ZPO nur so lange unpfändbar, wie klar erkennbar sei, für welche konkrete Erschwernis sie gezahlt werde. Dies ließ hier die tarifliche Regelung ("Flugzulage 1") jedoch nicht erkennen. Auch die "Flugzulage 2" fiel nach Ansicht des LAG nicht unter den Pfändungsschutz nach § 850a Nr. 3 ZPO. "Selbst wenn mit dem Bundesgerichtshof davon ausgegangen wird, dass Nachtarbeitszuschläge, soweit sie dem Schuldner von seinem Arbeitgeber steuerfrei i. S. v. § 3b EStG gewährt werden, als Erschwerniszulagen i. S. v. § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 29.6.2016, VII ZB 4/15), verhilft dies der Klägerin nicht zum Erfolg. Denn die hier in Rede stehende Flugzulage 2 dient nicht nur der Abgeltung der durch Nachtarbeit bedingten Erschwernis." Gemäß der tariflichen Regelung "wird sie vielmehr ausdrücklich zur Abgeltung der Erschwernisse durch Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt, ohne erkennen zu lassen, welcher Anteil auf die jeweils genannten Erschwernisse (Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit) entfallen soll." Weiter führte das LAG aus, dass der BGH in der zitierten Entscheidung die Anerkennung von Nachtarbeitszuschlägen ausdrücklich mit der von ihm gesehenen Ähnlichkeit mit einer Zulage für gefährliche Arbeit und den mit der Leistung von Arbeit zur Nachtzeit generell verbundenen gesundheitlichen Risiken begründet. Dass mit der Arbeit an Sonn- und Feiertagen vergleichbare gesundheitliche Risiken verbunden wären, ist jedoch nicht ersichtlich.

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