Die vom Arbeitgeber für Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen übernommenen Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung, die im Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder 4a SvEV bzw. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV nicht dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen sind, können generell als Arbeitsentgelt ausgeschlossen werden. Es handelt sich dabei um

  • pauschalbesteuerte Aufwendungen für umlagefinanzierte Pensionskassenversorgung oder von Beiträgen für eine Direktversicherung, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurde bzw.
  • nach § 3 Nr. 63 Sätze 1 und 2 EStG steuerfreie Aufwendungen für einen Pensionsfonds, für eine kapitalgedeckte Pensionskassenversorgung oder für nach dem 31.12.2004 abgeschlossene Direktversicherungen.

Weitergezahlte Zuwendungen für die betriebliche Altersversorgung sind deshalb stets als nicht beitragspflichtige Einnahme i. S. d. § 23c SGB IV anzusehen.

 
Wichtig

Auswirkungen von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung

Die vom Arbeitgeber für Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen übernommenen Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung, die im Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV nicht dem Arbeitsentgelt zuzuordnen sind, können unter folgender Voraussetzung nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt behandelt werden. Der Freibetrag in Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung darf nicht überschritten werden (2024: 3.624 EUR jährlich, 302 EUR monatlich; 2023: 3.504 EUR jährlich, 292 EUR monatlich).

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