Ist die Arbeitsunfähigkeit bereits vor Beginn der Kurzarbeit eingetreten und hat der Beschäftigte noch Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber (§§ 22 Abs. 1, 21 TVöD), so ist hierbei zu unterscheiden zwischen der Arbeitszeit, die noch in Kurzarbeit erbracht wird, und der vom Arbeitsausfall betroffenen Arbeitszeit.

Hinsichtlich der vom Beschäftigten in Kurzarbeit geleisteten Arbeitszeit hat der Beschäftigte Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die verkürzte Arbeitszeit nach den tarifvertraglichen Regelungen. Er hat sonach gem. §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 21 TVöD Anspruch auf Fortzahlung des Tabellenentgelts und etwaiger Zulagen auf Basis der wegen Kurzarbeit verkürzten Teilzeitarbeit. Auch der Durchschnittsbetrag der unständigen Entgeltbestandteile (Zuschläge, Bereitschaftsdienst-, Rufbereitschaftsentgelt etc.) bemisst sich nach der Teilzeitarbeit (Protokollerklärung Nr. 3 zu § 21 Satz 2 und 3 TVöD).

Hinsichtlich der vom Arbeitsausfall betroffenen Arbeitszeit besteht ein Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes für die kurzarbeitsbedingt ausfallenden Stunden (§ 47b Abs. 4 SGB V). Der Arbeitgeber hat das Krankengeld zu errechnen und auszuzahlen.

Daneben erhält der Beschäftigte zusätzlich zu dem Krankengeld den in § 5 Abs. 1 TV COVID vorgesehenen Aufstockungsbetrag zum Kurzarbeitergeld.

Bei Kurzarbeit "Null" besteht ein Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes für die kurzarbeitsbedingt ausfallenden Stunden (§ 47b Abs. 4 SGB V). Der Arbeitgeber hat das Krankengeld zu errechnen und auszuzahlen.

Daneben erhält der Beschäftigte zusätzlich zu dem Krankengeld den in § 5 Abs. 1 TV COVID vorgesehenen Aufstockungsbetrag zum Kurzarbeitergeld.

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