Das Entgelt-Anreizsystem stellt kein "Muss" dar, es handelt sich lediglich um eine Option, die den Betriebsparteien alternativ zur Leistungsbezahlung nach § 18 TVöD an die Hand gegeben wird. Dementsprechend haben die Beschäftigten auf die Anwendung des Entgelt-Anreizsystems keinen unmittelbaren Anspruch. Ein solcher kann sich erst aus der Betriebs- oder einvernehmlichen Dienstvereinbarung ergeben, auf die sich die Betriebsparteien vor Ort zur Umsetzung des § 18a TVöD verständigen und die zur Einführung des Entgelt-Anreizsystems (neu) abgeschlossen werden muss. Aber auch in Betrieben/Dienststellen ohne Betriebs- oder Personalrat besteht die Möglichkeit, den Beschäftigten anstelle einer auf der Grundlage des § 18 TVöD zu gewährenden Leistungszulage oder Leistungsprämie alternative Entgeltanreize i. S. d. § 18a TVöD anzubieten. Dies geht aus der PE Nr. 2 zu Abs. 2 des § 18a TVöD hervor, wonach der Dienststellenleiter/Arbeitgeber für die Verwendung des Budgets nach § 18a Abs. 2 TVöD verantwortlich ist.

Soll das Leistungsentgeltvolumen zum Teil weiterhin für die Zahlung einer Leistungsprämie oder Leistungszulage zur Verfügung stehen, so müssen die bestehenden Dienst- und Betriebsvereinbarungen zu § 18 TVöD entsprechend angepasst werden. Bei dem bisherigen System zur Umsetzung des § 18 TVöD verbleibt es, wenn sich die Betriebsparteien nicht auf eine Umsetzung des Entgelt-Anreizsystems einigen können.

Die Regelungen zur Erfolgsprämie nach § 18 Abs. 4 Sätze 1 und 3 bleiben gem. § 18a Abs. 1 Satz 2 TVöD von der Einführung des Entgelt-Anreizsystems unberührt. Gleiches gilt für die Regelungen zur Erfolgsbeteiligung gem. § 18.1 TVöD-E.

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