Das in § 18a TVöD regelte Entgelt-Anreizsystem stellt bereits vom Wortlaut her ausschließlich eine "Alternative" zum System von Leistungszulage und Leistungsprämie i. S. des § 18 Abs. 4 Satz 1 TVöD dar. Letzteres ist Gegenstand der durchgeschriebenen Fassungen für den Bereich der Verwaltung (TVöD-V), der Krankenhäuser (TVöD-K), der Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TVöD-B), der Flughäfen (TVöD-F) und der Entsorgung (TVöD-E). Dementsprechend greift die Regelung des § 18a TVöD auch nur für die Beschäftigten, für die eine der vorgenannten durchgeschriebenen Fassungen zur Anwendung kommt.

Für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich der durchgeschriebenen Fassung für den Bereich der Sparkassen (TVöD-S) oder des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe (TV-V) fallen, sind die bisherigen Regelungen (§§ 18.1 bis 18.4 TVöD-S bzw. § 6 Abs. 5 und 6 TV-V) nicht um ein alternatives Entgeltanreiz-System ergänzt worden.

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