Überblick

Bei Wiederaufnahme der Arbeit nach Elternzeit ist keine gesonderte Meldung im Rahmen des DEÜV-Verfahrens erforderlich. Zu diesem Zeitpunkt ist die Stufe für das Tabellenentgelt festzulegen, Besitzstandszulagen und Strukturausgleich sind zu prüfen und der Urlaub für das laufende Jahr ist zu berechnen. Des Weiteren ist die Elternzeit im Monat November bei der Berechnung der Jahressonderzahlung gesondert zu berücksichtigen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§§ 38a, 39b Abs. 3 EStG, R 39b.2 Abs. 2, 39b.6 LStR;34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, § 23a SGB IV; § 28a SGB IV, § 9 Abs. 1 DEÜV;§§ 17 Abs. 3, 18, 20 TVöD; §§ 11, 12 TVÜ-Bund/-VKA; § 17 BEEG.

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