Es besteht unter den in § 15 Abs. 7 BErzGG geregelten Voraussetzungen ein Anspruch auf Ermäßigung der Arbeitszeit zwischen 15 und 30 Stunden. Der Anspruch steht auch bereits Teilzeitbeschäftigten zu. § 15 Abs. 5 BErzGG sieht vor, dass sich zunächst Arbeitnehmer und Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen über einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit und deren Ausgestaltung einigen sollen. Kommt eine Einigung nicht zustande, hat der Arbeitnehmer während der Gesamtdauer der Elternzeit einen Anspruch, die Arbeitszeit zweimal für mindestens drei Monate auf eine Wochenstundenzahl zwischen 15 und 30 Stunden zu verringern. AlsVerringerung im Sinne des § 15 Abs. 6 BErzGG muss auch eine Erhöhung der Arbeitszeit im Verhältnis zu der davor liegenden stärkeren Verringerung gelten.

 
Praxis-Beispiel

Eine Arbeitnehmerin möchte im ersten Jahr völlige Freistellung von der Arbeit, im zweiten Jahr 15 Wochenstunden und im dritten Jahr 30 Wochenstunden arbeiten.

Das BErzGG unterscheidet in § 15 Abs. 5 und 6 zwischen dem Anspruch auf Verringerung, der unter den Voraussetzungen des Abs. 7 besteht, und der Ausgestaltung der Arbeitszeit, die nur im Rahmen einer Einigung geregelt werden kann. Kommt eine Einigung nicht zustande, verbleibt dem Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechts das Recht, die verringerte Arbeitszeit zu verteilen.[1]

Voraussetzungen des Anspruchs auf Teilzeitarbeit sind:

  • Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Zahl der Personen in der Berufsausbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Teilzeitbeschäftigte einschließlich der geringfügig Beschäftigten werden mit dem Faktor 1 bewertet.
  • Das Arbeitsverhältnis besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate.
  • Der Anspruch muss schriftlich acht Wochen vorher mitgeteilt werden, das heißt, die einseitige Geltendmachung reicht aus. Wenn die Verringerung unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, beträgt die Frist 6 Wochen.
  • Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden (§ 15 Abs. 7 Satz 2).
  • Es dürfen der Verringerung der Arbeitszeit keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Hierbei dürfte der Grund, man könne den Arbeitsausfall nicht ohne Weiteres kompensieren, nicht entscheidend sein, da sogar das Recht auf völlige Freistellung besteht. Daraus ergibt sich, dass sich die betrieblichen Gründe gerade aus dem Verlangen nach Teilzeit ergeben müssen bzw. dass die gewünschte Arbeitszeitverteilung das Dispositionsinteresse des Arbeitgebers erheblich tangiert. Da das BErzGG nur "dringende betriebliche Gründe" als Ablehnungsgrund zulässt, müssen im Rahmen einer durchzuführenden Einzelfallabwägung die betrieblichen Interessen deutlich überwiegen, um den Anspruch abzulehnen. Überwiegt kein Interesse, wird dem Arbeitnehmerwunsch Vorrang einzuräumen sein.[2]

Der Anspruch muss nicht bereits zusammen mit dem Antrag auf Elternzeit geltend gemacht werden.[3] Dies ergibt sich insbesondere aus der Gesetzessystematik mit ihrer unterschiedlichen Regelung der Elternzeit einerseits und des Anspruchs auf Teilzeit andererseits. Geht allerdings der Anspruchsteller erst in die Elternzeit unter völliger Freistellung von der Arbeitspflicht und macht anschließend den Anspruch auf Teilzeit geltend, steht dem möglicherweise entgegen, dass nunmehr für den Zeitraum der Elternzeit eine Ersatzkraft befristet beschäftigt wird und ein anderer gleichwertiger Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht.

 
Praxis-Tipp

Wird der Anspruch auf Teilzeit erst später geltend gemacht, wird häufig die Beschäftigung einer Ersatzkraft einen dringenden betrieblichen Grund für eine Ablehnung darstellen.

Lehnt der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung ab, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung dem Arbeitnehmer mitteilen. Versäumt der Arbeitgeber die Frist oder hält er die Schriftform nicht ein, gilt die Zustimmung als erteilt.[4] Dennoch kann der Arbeitnehmer die Verringerung nicht eigenmächtig umsetzen, sondern muss seinen Anspruch gerichtlich durch Klage oder einstweilige Verfügung durchsetzen. Der Arbeitgeber muss alle Gründe, die gegen eine Verringerung sprechen, in der schriftlichen Ablehnung benennen, um nicht Gefahr zu laufen, mit diesen präkludiert zu werden. Später ist nur noch eine Konkretisierung der Gründe möglich. Bei Ablehnung des Teilzeitverlangens oder bei Verweigerung der Zustimmung des Arbeitgebers zur Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber, kann der Arbeitnehmer vor den Arbeitsgerichten Klage auf Zustimmung einreichen (§ 15 Abs. 7 Satz 2 und 3 BErzGG).

Der Arbeitnehmer kann seine bereits vor dem Elternurlaub bestehende Teilzeitbeschäftigung unverändert fortsetzen, wenn diese nicht 30 Wochenstunden übersteigt, § 15 Abs. 5 S. 2 1. HS BErzGG.

Nach dem Ende der Elternzeit lebt die Arbeitspflicht im alten vor dem Beginn der Elternzeit bestehenden Umfang automatisch wieder au...

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