Die Elternzeit ist seit 1992 nicht mehr an das Erziehungsgeld gekoppelt, sodass die Elternzeit nicht endet, wenn der Anspruch auf Erziehungsgeld entfällt. Der Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Betreuung und Erziehung von Kindern unterliegt nicht der Dispositionsfreiheit der Arbeits- oder Tarifvertragsparteien.

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