Mit dem am 1.1.2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Erziehungsurlaubs, der ab dem 2.1.2001 in Elternzeit umbenannt wurde, traten Neuregelungen in Kraft, die die Wahlfreiheit der Eltern bei der Aufgabenverteilung in ihrer Familie wesentlich verbessern. Die gesetzliche Neuregelung gilt nur für Kinder, die nach dem 31.12.2000 geboren oder, die ab diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommen werden. Die wesentlichen Änderungen sind:

  • Die Möglichkeit der gleichzeitigen Inanspruchnahme von Elternzeit durch Mutter und Vater des Kindes.
  • Erhöhung der elternzeitunschädlichen Wochenarbeitszeit von 19 auf 30 Stunden.
  • Die Schaffung eines gesetzlichen Anspruchs auf Reduzierung der Arbeitszeit in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten, soweit dringende betriebliche Ansprüche nicht entgegenstehen.
  • Die Möglichkeit mit Zustimmung des Arbeitgebers, das dritte Jahr der Elternzeit später – bis zur Vollendung des 8. Lebensjahrs des Kindes – zu nehmen.

Für alle Kinder, die vor dem 1.1.2001 geboren oder mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommen wurden, galt das alte Recht längstens für drei Jahre fort. Da somit mit dem 1. Januar 2004 das Nebeneinander von alter und neuer Regelung endet, wird im Folgenden nur noch die Rechtslage ab dem 1. Januar 2001 dargestellt.

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