Werden durch Zeitungsinserate Arbeitsstellen angeboten, so enthält das Inserat lediglich die Aufforderung zur Abgabe von Bewerbungen. Überreicht der Bewerber seine Unterlagen persönlich dem Arbeitgeber, so löst dies keinen Erstattungsanspruch der damit verbundenen Aufwendungen etwa für Fahrtkosten aus.

Fordert ein Arbeitgeber einen Bewerber zur persönlichen Vorstellung auf, hat er ihm die entstandenen Auslagen zu ersetzen, die der Bewerber den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Darunter fallen Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln der normalen Wagenklasse. Ist der Vorstellungsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht in angemessener Weise zu erreichen, sind die Fahrzeugkosten nach den steuerlichen Richtlinien (Kilometersätze für Dienstreisen - derzeit 0,30 EUR pro km) zu ersetzen. Je nach den Umständen sind auch Flug - oder Übernachtungskosten zu erstatten. Etwaiger Verdienstausfall ist nur zu ersetzen, wenn der Bewerber keinen Anspruch gegen seinen derzeitigen Arbeitgeber nach § 629 BGB auf die volle Arbeitsvergütung hat. Ein Anspruch auf Abgeltung eines für die Vorstellung genommenen Urlaubs besteht hingegen nicht.

Beabsichtigt der Arbeitgeber keine Erstattung der Kosten, so muss er im Einladungsschreiben zum Vorstellungsgespräch oder bereits im Inserat ausdrücklich hierauf hinweisen. Fehlt ein solcher Hinweis, müssen die tatsächlichen Aufwendungen erstattet werden.

 
Praxis-Tipp

Es empfiehlt sich, im Einladungsschreiben klarzustellen, zu welchen Leistungen der Arbeitgeber bereit ist, etwa derart:

  • Fahrt- und Übernachtungskosten werden nicht erstattet
  • Auslagen werden nach dem (jeweiligen) Reisekostenrecht erstattet
  • bei Aufwendungen für Fahrten werden die Kosten nach dem Tarif der Deutschen Bundesbahn 2. Klasse erstattet etc.

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