Niederschriftserklärungen sind übereinstimmende Erklärungen der Tarifvertragsparteien, die im Rahmen des Abschlusses eines Tarifvertrages in einer Verhandlungsniederschrift zusammengefasst werden. Sie sind nicht Bestandteil des Tarifvertrags. Sie geben Hinweise auf das Verständnis, von dem die Tarifvertragsparteien zum Inhalt der Tarifnorm oder im Zusammenhang damit ausgegangen sind. Sie haben damit zum einen die Bedeutung einer an die Mitglieder der Tarifvertragsparteien gerichteten Empfehlung für die praktische Handhabung. Des Weiteren können sie für die Auslegung der Norm als Interpretationshilfe herangezogen werden, soweit es zur Anwendung der Norm auf das Selbstverständnis der Tarifvertragsparteien bzw. den sich daraus ergebenden Willen ankommt. Dies setzt allerdings voraus, dass dieser tarifliche Wille auch in der tariflichen Regelung seinen Niederschlag gefunden hat. Soweit es sich bei den Niederschriftserklärungen um Klarstellungen bzw. Präzisierungen handelt, entfalten sie im Ergebnis dieselbe Verbindlichkeit, wie wenn diese Aussage in der Norm selbst oder einer Protokollerklärung getroffen worden wäre.

Derartige präzisierende Niederschriftserklärungen finden sich z. B.:

Zum TVöD (VKA)

  • zu § 1 Abs. 2 Buchst. b: Keine Berücksichtigung von Leistungsentgelt, Zulagen und Zuschlägen bei der Bestimmung des regelmäßigen Entgelts;
  • zu § 1 Abs. 2 Buchst. s: Aufgabenkreis studentische Hilfskräfte;
  • zu § 10 Abs. 4: Abgrenzung gegenüber BUrlG;
  • zu § 16 Abs. 2 Satz 2: Klarstellung, dass stichtagsbezogene Verwerfungen bewusst in Kauf genommen sind, also nicht im Auslegungswege "korrigiert" werden können;
  • zu § 18 Abs. 3, 5, 7, 8: Erläuterungen zum Leistungsentgelt;
  • zu § 29 Abs. 1 Buchst. f: Klarstellung des Begriffes "ärztliche Behandlung".

Zur Anlage 1Entgeltordnung (VKA):

  • zu der Protokollerklärung Nr. 13 im Teil B Abschn. XXIV;
  • zu Teil B Abschn. XXVI.

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