An zahlreichen Stellen des TVöD wie der Entgeltordnung sind Protokollerklärungen angefügt. Teils normieren sie selbstständige Tatbestände und sind nur aus Gründen der Verständlichkeit der eigentlichen Tarifnorm in Protokollerklärungen "ausgelagert" worden, teils handelt es sich um authentische Interpretationen der jeweiligen tariflichen Regelung. Sie haben Tarifcharakter und stehen im Verhältnis zur vorangestellten Tarifnorm auf derselben Rangstufe.[1]

Protokollerklärungen sind für die Gerichte bindend.

Nicht selten unterlässt man das Lesen dieser Protokollerklärungen, obwohl der Paragraf des TVöD bzw. die Entgeltgruppe ausdrücklich auf diese verweist, da diese – vor allem in der Entgeltordnung – manchmal nicht leicht aufzufinden und zum Teil sehr umfangreich und schwer verständlich gestaltet sind. Die Folge ist, dass die anzuwendende Eingruppierungsnorm oft falsch ausgelegt wird.

Protokollerklärungen sind verbindliche Bestandteile der Tätigkeitsmerkmale. Ihnen kommt als Tarifbestandteil die gleiche Bindungswirkung wie Tarifnormen zu. Es handelt sich also nicht um unverbindliche Richtlinien oder gar um unverbindliche Interpretationshilfen. Für ihre Auslegung gelten die von der Rechtsprechung für die Auslegung von Tarifverträgen entwickelten Grundsätze.

Beispiel:

Die Entgeltgruppe 9b in Teil I lautet:

1. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

2. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2, 3 und 4).

In der Protokollerklärung Nr. 2 haben die Tarifvertragsparteien definiert, was unter dem Begriff "Buchhalterei" zu verstehen ist.

Die Protokollerklärung Nr. 3 erläutert, wie das Tätigkeitsmerkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" zu verstehen ist.

Die Protokollerklärung Nr. 4 erläutert das Tätigkeitsmerkmal "selbstständige Leistungen".

Mit diesen Protokollerklärungen geben die Tarifvertragsparteien konkrete Festlegungen vor, die bei der Bewertung einer Tätigkeit zwingend beachtet werden müssen.

Niederschriftserklärungen sind übereinstimmende Erklärungen der Tarifvertragsparteien, die im Rahmen des Abschlusses eines Tarifvertrages in einer Verhandlungsniederschrift zusammengefasst werden. Sie sind nicht Bestandteil des Tarifvertrags. Sie geben Hinweise auf das Verständnis, von dem die Tarifvertragsparteien zum Inhalt der Tarifnorm oder im Zusammenhang damit ausgegangen sind. Sie haben damit zum einen die Bedeutung einer an die Mitglieder der Tarifvertragsparteien gerichteten Empfehlung für die praktische Handhabung. Des Weiteren können sie für die Auslegung der Norm als Interpretationshilfe herangezogen werden, soweit es zur Anwendung der Norm auf das Selbstverständnis der Tarifvertragsparteien bzw. den sich daraus ergebenden Willen ankommt. Dies setzt allerdings voraus, dass dieser tarifliche Wille auch in der tariflichen Regelung seinen Niederschlag gefunden hat. Soweit es sich bei den Niederschriftserklärungen um Klarstellungen bzw. Präzisierungen handelt, entfalten sie im Ergebnis dieselbe Verbindlichkeit, wie wenn diese Aussage in der Norm selbst oder einer Protokollerklärung getroffen worden wäre.

Derartige präzisierende Niederschriftserklärungen finden sich z. B.:

Zum TVöD

  • zu § 1 Abs. 2 Buchst. b: Keine Berücksichtigung von Leistungsentgelt, Zulagen und Zuschlägen bei der Bestimmung des regelmäßigen Entgelts;
  • zu § 1 Abs. 2 Buchst. s: Aufgabenkreis studentische Hilfskräfte;
  • zu § 10 Abs. 4: Abgrenzung gegenüber BUrlG;
  • zu § 16 (VKA) Abs. 2 Satz 2: Klarstellung, dass stichtagsbezogene Verwerfungen bewusst in Kauf genommen sind, also nicht im Auslegungswege "korrigiert" werden können;
  • zu § 20 Abs. 2 Satz 1: Zuordnung der Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü;
  • zu § 29 Abs. 1 Buchst. f: Klarstellung des Begriffes "ärztliche Behandlung".

Zum TV EntgO Bund:

  • zu § 3;
  • zur Anlage 1 (Entgeltordnung).

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