17.4.1 Allgemeines

Nach § 9 PflBG müssen Pflegeschulen folgende Mindestanforderungen erfüllen:

  1. hauptberufliche Leitung der Schule durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau,
  2. Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze angemessenen Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau für die Durchführung des theoretischen Unterrichts sowie mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener Hochschulausbildung für die Durchführung des praktischen Unterrichts,
  3. Vorhandensein der für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichender Lehr- und Lernmittel, die den Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen sind.

Das Verhältnis nach Nummer 2 soll für die hauptberuflichen Lehrkräfte mindestens einer Vollzeitstelle auf 20 Ausbildungsplätze entsprechen. Eine geringere Anzahl von hauptberuflichen Lehrkräften ist nur vorübergehend zulässig.

Nach der Entgeltordnung VKA richtet sich die Eingruppierung der Lehrkräfte in der Pflege (früher: Unterrichtsschwestern) nach deren Ausbildung. Es erfolgt seit 1.1.2017 keine Eingruppierung in die (neue) P-Tabelle.

Eine Pflegeschule i. S. d. Entgeltgruppe 15 des Teils B, Abschn. XI, Ziffer 3 Entgeltordnung VKA ist nur eine staatliche, staatlich genehmigte oder staatlich anerkannter Pflegeschule i. S. d. §§ 6, 9 PflBG bzw. d. §§ 4, 10 KrPflG, die zu einer staatlich anerkannten Berufsausbildung in der Pflege führt.[1]

Weiterbildungsstätten fallen nicht unter den Begriff einer Pflegeschule. Dies sind keine Einrichtungen, in den eine pflegerische Ausbildung erfolgt, sondern ausgebildete Fachkräfte (berufsbegleitende) Weiterbildungen absolvieren.

17.4.2 Lehrkräfte

  • Entgeltgruppe 10: Lehrkräfte mit entsprechender Zusatzqualifikation.
  • Entgeltgruppe 11: Lehrkräfte an Pflegeschulen mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
  • Entgeltgruppe 13: Lehrkräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit erfolgreich absolviertem Vorbereitungsdienst (Referendariat) mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Vom Tätigkeitsmerkmal "Lehrkräfte mit entsprechender Zusatzqualifikation" werden die Lehrkräfte erfasst, die – ohne abgeschlossene Hochschulausbildung – an Pflegeschulen Unterricht erteilen ("Unterrichtsschwestern"). Die Entgeltordnung selbst definiert nicht den Umfang der "Zusatzqualifikation". Als Vergleichsmaßstab kann die vormalige mindestens einjährige Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern herangezogen werden, in der mindestens 900 Stunden zu mindestens je 45 Unterrichtsminuten theoretischer Unterricht in längstens 18 Monaten erteilt wurde.

Lehrkräfte mit abgeschlossener Hochschulbildung (Bachelorabschluss) bzw. mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und jeweils entsprechender Tätigkeit sind in Entgeltgruppe 11 bzw. 13 eingruppiert.

Nach der Rechtsprechung des BAG sind bei einer Tätigkeit mit sog. akademischen Zuschnitt die in der der Tätigkeit entsprechenden Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse für den Aufgabenbereich des Beschäftigten nicht lediglich nützlich und erwünscht, sondern sie müssen für die auszuübende Tätigkeit erforderlich bzw. notwendig sein.[1]

Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern.[2] Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist dabei von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen. Bei Mischtätigkeiten ist es erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen.

Zur abgeschlossenen Hochschulbildung und zur wissenschaftlichen Hochschulbildung vgl. die Nrn. 3 und 4 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) oben unter Punkt 8.3 und 8.4.

17.4.3 Leitungskräfte Hebammenschule

  • Entgeltgruppe 11: Besch...

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