Herabgruppierung ist die Einreihung des Angestellten in eine niedrigere Vergütungsgruppe. Eine Herabgruppierung kann erfolgen zur Korrektur eines Bewertungsirrtums. Hier ist mit der Herabgruppierung keine Änderung der auszuübenden Tätigkeit verbunden.

Die Herabgruppierung kann aber auch geschehen durch Veränderung eines variablen Tarifmerkmals wie z.B. Durchschnittsbelegung bei einer Kindergartenleiterin in VergGr IVb, Fgr 3 nach dem Tarifvertrag für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst.

Die Herabgruppierung kann auch erfolgen als Konsequenz einer Änderung der auszuübenden Tätigkeit, wenn dem Angestellten eine tariflich niedriger zu bewertende Tätigkeit übertragen wird.

8.2.1 Korrektur eines Bewertungsirrtums

Die entscheidende Frage bei der Beurteilung eines Bewertungsirrtums ist, welche Bedeutung der Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag zukommt. Hier sind zwei Möglichkeiten denkbar:

 
Praxis-Beispiel

1. Die Angabe der Vergütungsgruppe stellt eine eigenständige vertragliche Vereinbarung über die Wertigkeit der auszuübenden Tätigkeit dar. Der Angestellte hat Anspruch auf Übertragung entsprechender Tätigkeit. Eine Korrektur eines Bewertungsirrtums müsste dann in der Weise erfolgen, dass dem Angestellten eine entsprechend höherwertige Tätigkeit übertragen wird.

2. Die Angabe im Arbeitsvertrag stellt lediglich eine deklaratorische Information seitens des Arbeitgebers dar, welcher Vergütungsgruppe die vom Angestellten auszuführende Tätigkeit kraft Tarifautomatik zuzuordnen ist. Eine Korrektur des Bewertungsirrtums erfolgt hier in der Weise, dass die Vergütungsgruppe entsprechend abgeändert wird.

Nach zutreffender ständiger Rechtsprechung des BAG ist von der zweiten Alternative auszugehen. Kein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes stellt abstrakt und auf Vorrat ein. Vielmehr erfolgen Einstellungen immer im Hinblick auf eine konkret auszuübende Tätigkeit. Es soll eine bestimmte Stelle besetzt werden. Inhalt des Arbeitsvertrages ist die Tätigkeit auf der in Aussicht genommenen Stelle. Darüber hinaus besteht aufgrund der Systematik der Vergütungsordnung im öffentlichen Dienst die Möglichkeit des Arbeitgebers, den Angestellten kraft Direktionsrechts mit anderen Tätigkeiten der gleichen tariflichen Wertigkeit zu betrauen, also in der gesamten Bandbreite der Tätigkeiten innerhalb der gleichen Vergütungsgruppeeinzusetzen. Die maßgebliche Vergütungsgruppe ergibt sich aufgrund der Tarifautomatik aus der Wertigkeit der ins Auge gefassten auszuübenden Tätigkeit. Diese Tätigkeit wird nach den maßgeblichen tariflichen Eingruppierungsbestimmungen bewertet und das Ergebnis dieser Bewertung – die Einreihung des Angestellten in das Vergütungsgruppensystem – wird gem. § 22 Abs.3 BAT dem Angestellten deklaratorisch mitgeteilt. Daher kann die für einen Arbeitsvertrag im öffentlichen Dienst typische Vereinbarung grundsätzlich nicht dahin ausgelegt werden, dass dem Angestellten ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf eine bestimmte Vergütung zustehen soll. Vielmehr wird damit nur wiedergegeben, welche Vergütungsgruppe der Arbeitgeber bei Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen als zutreffend ansieht, ohne dass daraus eine eigenständige Vergütungsvereinbarung mit dem Inhalt entnommen werden kann, die angegebene Vergütung solle unabhängig von den tariflichen Bestimmungen, ggf. als übertarifliche Vergütung, bezahlt werden.[1] Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes eine solche Bedeutung der Angabe der Vergütungsgruppe schon deshalb nicht entnehmen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern grundsätzlich nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht.[2]

Stellt nun der Arbeitgeber einen Bewertungsirrtum fest[3], darf der Arbeitgeber die Korrektur nur durch einseitige Herabgruppierungserklärung und nicht durch eine Änderungskündigung durchführen. Denn eine Änderungskündigung wäre wegen der damit verbundenen Bestandsgefährdung unverhältnismäßig. Das Ziel der Herabgruppierung kann jeder Arbeitgeber durch ein weniger einschneidendes und weniger beeinträchtigendes Mittel, nämlich durch eine einseitige Herabgruppierungserklärung erreichen.[4]

Einen Schritt weiter geht das LAG Köln. Nach seiner Auffassung ist eine korrigierende Rückgruppierung nicht auf das Vorliegen eines Irrtums beschränkt. Das Fehlen eines Irrtums bedeute nicht unbedingt, dass eine bewusste übertarifliche Eingruppierung vorliege. Die Übereingruppierung könne auch auf mangelnder Sorgfalt bei der Eingruppierung beruhen. Auch in diesen Fällen sei der Arbeitgeber nicht an die zu hohe Eingruppierung gebunden.[5]

Eine weitere Folge der irrtümlichen Eingruppierung war eine Vergütungsüberzahlung in der Vergangenheit. Soweit der Angestellte zu hoch eingruppiert war, erfolgte die Vergütung rechtsgrundlos. Der Arbeitgeber kann die Zahlung der höheren Vergütung nicht nur einstellen, er hat darüber hinaus im Rahmen der Ausschluss...

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