Der Umfang des Direktionsrechts im öffentlichen Dienst wird i.d.R. durch die Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag bestimmt.[1] Daraus ergibt sich die Möglichkeit, dem Angestellten während des Laufs seiner Bewährungszeit eine andere Tätigkeit zuzuweisen, die einer anderen Fallgruppe zuzuordnen ist, die ihrerseits einen Bewährungsaufstieg nicht vorsieht. Ein derartiger "negativer Fallgruppenwechsel" kann sich auch durch äußere Umstände ergeben, wenn sich der Zuschnitt des Aufgabenbereiches durch gesetzliche Änderungen oder Fortfall von Aufgaben verändert. Zu beachten ist, dass die Aussicht des Angestellten, nach einer bestimmten Zeit am Bewährungsaufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe teilzunehmen, rechtlich nicht geschützt ist. Insbesondere erwirbt er keine wie auch immer geartete "Anwartschaft". Das Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt trotz des in Aussicht stehenden Bewährungsaufstiegs grundsätzlich keinerlei Beschränkungen.[2] Aufgrund dieser fehlenden Anwartschaft auf den Bewährungsaufstieg hat der Angestellte auch keinen Anspruch darauf, durch das Arbeitsgericht seine Fallgruppe feststellen zu lassen.[3]

Trotz dieses rechtlichen Ausgangspunkts kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber völlig frei darin ist, durch gezielte Veränderungen des Aufgabenzuschnitts einen Bewährungsaufstieg zu verhindern. Vielmehr ergibt sich aus der Fürsorgepflicht gegenüber dem Angestellten eine gesteigerte Abwägungs- und Begründungspflicht bei der Durchführung organisatorischer Maßnahmen, je näher der Zeitpunkt des Bewährungsaufstiegs herangerückt und je länger die bereits zurückgelegte Bewährungszeit ist. Insbesondere wäre es rechtsmissbräuchlich, derartige Maßnahmen mit dem Ziel der Vereitelung des Bewährungsaufstiegs durchzuführen.

Zu beachten ist auch, dass ein negativer Fallgruppenwechsel der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegt.[4]

[1] BAG AP Nr. 24 zu § 611 BGB Direktionsrecht.
[2] BAG, Urt. v. 09.07.1980 – 4 AZR 579/78, AP Nr: 14 zu § 23a; AG AP Nr. 131 zu §§ 22, 23 BAT 1975. ; BAG, Urt. v. 30.08.1995 – ZTR 1996, 123 BAG, Urt. v. 24.04.1996 – 4 AZR 1976/94, ZTR 1997, 313. In den beiden letzten Entscheidungen hat das BAG allerdings auch klargestellt, dass es nicht angängig ist, dem Arbeitnehmer im Rahmen des Direktionsrechts einen Aufgabenbereich zuzuweisen, der lediglich die Tätigkeitsmerkmale einer niedrigeren Vergütungsgruppe erfüllt und nur auf dem Umweg über den Bewährungsaufstieg dazu führen kann, dass die bisherige Vergütung erhalten bleibt.
[4] BVerwG, Beschluss v. 08.10.1997 – 6 P 5.95, ZTR 1998, 137; LAG Köln, Urt. v. 25.08.1995 – 10 Sa 509/94, ZTR 1995, 378.

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