Beim Zeitaufstieg wechselt der Angestellte allein aufgrund des Ablaufs einer tariflich festgelegten Zeit der Ausübung seiner Tätigkeit in die nächsthöhere VergGr. Bewährung wird hier nicht gefordert. Allein das "bloße Absitzen" der Zeit führt zum Aufstieg.

Zeitaufstiege finden sich verstreut in der gesamten Vergütungsordnung. So ist z.B. ein Zeitaufstieg vorgesehen aus der VergGr. X nach 2 Jahren in VergGr. IXb (B/L) bzw. IX (VkA) sowie von IXb bzw. IX nach 2 Jahren in VergGr. IXa oder in Anlage 1b von VergGr. Kr. IV, Fgr. 1 nach 2-jähriger Tätigkeit in VergGr. Kr. V.

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