Bei jedem Bewährungsaufstieg außerhalb des Bereichs des § 23a BAT ( "Sternchenaufstieg") handelt es sich um einen Fallgruppenbewährungsaufstieg. Fallgruppenbewährungsaufstiege sind in sämtlichen Anlagen und Teilen der Vergütungsordnung zahlreich anzutreffen. Anders als der Bewährungsaufstieg nach § 23a fällt er jedoch nicht sofort ins Auge, da er nicht durch ein besonderes Hinweiszeichen gekennzeichnet ist. Festgelegt ist er vielmehr immer in einer Fallgruppe der nächsthöheren Vergütungsgruppe. Daher ist ein Fallgruppenbewährungsaufstieg feststellbar nur durchsorgfältiges Studium der Fallgruppen der nächst höheren Vergütungsgruppe.

Beispiel: In VergGr. Vc, Fgr. 1b (VkA) heißt es:

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

Bewährungsaufstieg

VergGr. Vb, Fgr 1c (VkA)

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert nach 3-jähriger Bewährung in VergGr. Vc, Fgr. 1b.

Seit dem 01.01.1988 gibt es eine spezielle Regelung für den Fallgruppenbewährungsaufstieg in § 23b BAT. Allerdings wird hier nur ein Teilaspekt, nämlich die Berücksichtigung von Zeiten in einem Teilzeitarbeitsverhältnis, geregelt. Soweit weitere Regelungen fehlen, kann § 23a BAT grundsätzlich nicht – auch nicht entsprechend – angewandt werden.[1] Nach Auffassung des BAG liegt insoweit eine bewusste Tariflücke vor, bei der es den Arbeitsgerichten untersagt ist, die Lücke durch analoge Anwendung artverwandter Eingruppierungsnormen zu schließen. Allerdings ist nach Auffassung des BAG § 23a BAT für den Fallgruppenbewährungsaufstieg nicht völlig bedeutungslos. Soweit § 23a BAT allgemeine Rechtsgedanken enthält, die den tariflichen Sinn und Zweck des Bewährungsaufstiegs und dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung des BAT entsprechen, sind diese Rechtsgedanken auch auf den Fallgruppenbewährungsaufstieg entsprechend anwendbar. So kann als "allgemeiner Rechtsgedanke" die Definition des Begriffs der "Bewährung" in § 23a S.2 Nr.1 BAT auch für den Fallgruppenbewährungsaufstieg herangezogen werden.

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