Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern, werden in folgenden Vergütungsgruppen eingruppiert:

 
Vergütungsordnung

Vergütungsgruppe,

Fallgruppe

Zeitanteil der

Arbeitsvorgänge bezogen auf die

Gesamttätigkeit
Bewährungsaufstieg Aufstiegsvergütungsgruppe, Fallgruppe
B/L VII, 1a 50 % 6 Jahre VIb, 1b
B/L VIb, 1a 50 % --- ---
B/L Vc, 1a 50 % 3 Jahre Vb, 1c
B/L Vc, 1b 50 % --- ---
VkA VII, 1b 50 % 6 Jahre VIb, 1b
VkA VIb, 1a 50 % --- ---
VkA Vc, 1a 50 % --- ---
VkA Vc, 1b 50 % 3 Jahre Vb, 1c
Unterscheidungsmerkmal zwischen den aufgeführten Vergütungsgruppen ist zusätzlich das Maß der erforderlichen "selbständigen Leistungen ".

Hinsichtlich der "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse" wird in einem Klammerzusatz ausgeführt:

"Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann".

Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG[1] wird bei gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine deutliche Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfang nach gefordert. Der Unterschied zwischen den Tätigkeitsmerkmalen "gründliche Fachkenntnisse" und "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" ist also ausschließlich quantitativ, d.h. der Begriff der gründlichen Fachkenntnisse ist qualitativ, der Begriff der vielseitigen Fachkenntnisse quantitativ bestimmt. Das Tätigkeitsmerkmal "gründlich" setzt danach eine Erweiterung der Fachkenntnisse der Tiefe nach, das Merkmal "vielseitig" eine Erweiterung der Breite nach voraus.[2] Vielseitige Fachkenntnisse liegen vor, wenn der Angestellte eine Tätigkeit ausübt, die nähere Kenntnisse mehrerer Gesetze und Verordnungen erfordert. Maßgebend ist also die Menge der zu beachtenden und anzuwendenden Normen und Bestimmungen in Bezug auf das wahrzunehmende Aufgabengebiet.[3] Der Begriff der Vielseitigkeit wird regelmäßig zu bejahen sein, wenn die Aufgaben aus verschiedenen Aufgabenbereichen wahrgenommen werden, sofern jeweils gründliche Fachkenntnisse erforderlich sind. Ist der Aufgabenkreis jedoch so geschaffen, dass nur ein schmaler Ausschnitt im Bereich der Verwaltung, z.B. den Bereich Umzugskosten, zu bearbeiten ist, könnten die erforderlichen Fachkenntnisse möglicherweise nur als gründlich, jedoch nicht als vielseitig anerkannt werden. Ein eng begrenztes Arbeitsgebiet mit etwa nur routinemäßiger Bearbeitung gleichartiger Fälle genügt nicht.[4] Desgleichen liegen im Tarifsinn keine gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse vor, wenn lediglich Angaben in Formblättern auf Vollständigkeit geprüft werden und im Bedarfsfall durch tatsächliche Angaben ergänzt werden.[5]

Die Fachkenntnisse müssen sich nicht notwendigerweise auf Rechtsvorschriften beziehen. Historische, architektonische und fremdsprachliche Kenntnisse, aber auch bautechnische Kenntnisse unterschiedlicher Regelungswerke für die Flächenberechnung, die Ermittlung der Nutzer usw. können ausreichen.[6] Desgleichen kann auch Erfahrungswissen gründliche und vielseitige Fachkenntnisse begründen.

 
Wichtig

Das Tätigkeitsmerkmal gründliche und vielseitige Fachkenntnisse gehört zu den Anforderungen nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 2 BAT, deren Erfüllung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden kann. Beachten Sie, dass nach der Bewertung der einzelnen Arbeitsvorgänge daher ggf. eine zusammenfassende Gesamtbetrachtung der Arbeitsvorgänge durchzuführen ist.

Beispiele für Tätigkeiten mit gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen sind:

  • Bearbeitung von Urlaubsanträgen für Beamte, Angestellte und Arbeiter
  • Bearbeitung von Verkehrsordnungswidrigkeiten einschließlich Festsetzung der Geldbuße
  • Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen
 
Praxis-Beispiel

1. gründliche und vielseitige Fachkenntnisse wurden bejaht:

  • bei einem Leiter der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses bei einem Bauverwaltungsamt eines Kreises, der folgende Arbeitsvorgänge zu erledigen hatte:

    • Führung einer Kaufpreissammlung
    • Zusammenfassung und Auswertung der Kaufpreise zu Bodenrichtwerten
    • Fertigung von Bodenrichtwertkarten
    • Vorbereitung und Abwicklung des Gutachterausschusses[7]
  • bei einem Wohngeldsachbearbeiter mit der Bearbeitung von Anträgen auf Lastenzuschüsse[8]
  • bei einer Angestellten im Ermittlungsdienst des Ordnungsamts (VergGr. VI b)[9]

2. gründliche und vielseitige Fachkenntnisse wurden verneint:

  • bei Angestellten im kommunalen Vollstreckungsdienst[10], die folgende Arbeitsvorgänge erledigen:

    • Entgegennahme und Ablieferung von Geldbeträgen
    • Ermittlung des Wohnsitzes des Schuldners

So reichte die Kenntnis der rechtlichen Grundlage der Vollstreckungstätigkeit und der Vorschriften über die Annahme und Behandlung von Geldbeträgen für ...

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