Das Tätigkeitsmerkmal "selbständige Leistungen" ist in folgenden VergGr. vorgesehen:

 
Vergütungsordnung

Vergütungsgruppe,

Fallgruppe

Zeitanteil der

Arbeitsvorgänge bezogen auf die Gesamttätigkeit
Bewährungsaufstieg Aufstiegsvergütungsgruppe, Fallgruppe
B/L VIb, 1a 20 % --- ---
B/L Vc, 1a 50 % 3 Jahre Vb, 1c
B/L Vc, 1b 33 1/3 % --- ---
B/L Vb, 1a 50 % 6 Jahre (§ 23a BAT) IVb, 2
VkA VIb, 1a 20 % --- ---
VkA Vc, 1a 33 1/3 % --- ---
VkA Vc, 1b 50 % 3 Jahre Vb, 1c
VkA Vb, 1a 50 % --- ---

Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff der selbständigen Leistungen in den Klammerzusätzen der jeweiligen Vergütungsgruppe definiert. Dort heißt es:

"(... Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)"

Einzig in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a fehlt die Definition im Klammerzusatz. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch im Urteil vom 21.03.1984[1] festgestellt, dass auch hier von der tariflichen Legaldefinition der selbständigen Leistungen auszugehen ist.

 
Praxis-Tipp

Beachten Sie, dass sich der tarifliche Begriff der "selbständigen Leistungen" grundlegend von dem Begriff "selbständiges Arbeiten" im Sinne des üblichen Sprachgebrauches unterscheidet. Selbständig arbeiten, d.h. ohne direkte Anleitung, Aufsicht oder Weisung tätig zu sein, bedeutet nicht selbständige Leistungen im Sinne des Tarifmerkmals.[2]

Unter selbständiger Leistung ist eine Gedankenarbeit zu verstehen, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, wie insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene geistige Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Eine leichte geistige Arbeit genügt nicht. Kennzeichnend für selbständige Leistungen sind ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Vom Angestellten werden Abwägungsprozesse verlangt, es werden Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt. Der Angestellte muss also unterschiedliche Informationen verknüpfen, untereinander abwägen und zu einer Entscheidung kommen. Dieser Prozess geistiger Arbeit kann bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen.[3] Anschaulich hat das BAG hierzu ausgeführt: "Geistige Arbeit wird also geleistet, wenn der Angestellte sich bei der Arbeit fragen muss, wie es nun weiter geht, worauf es nun ankommt, was als nächstes geschehen muss." [4]

So liegen selbständige Leistungen z.B. dann vor, wenn der Angestellte alternativ entscheiden muss, welche Rechtsvorschriften im Einzelfall anzuwenden sind. Des Weiteren, wenn vorgegebene oder zu ermittelnde Daten und Fakten im Rahmen von Fachkenntnissen in ein neues Ergebnis umgewandelt werden. Die Unterschriftsbefugnis ist kein notwendiges Erfordernis der Selbständigkeit.[5] Besteht allerdings eine Unterschriftsbefugnis, ist i.d.R. davon auszugehen, dass auch eine selbständige Leistung vorliegt. Denn die Unterschriftsbefugnis ist ein Kennzeichen dafür, dass der Unterschreibende die eigentliche Verantwortung nicht nur nach außen, sondern auch im Innenverhältnis übernimmt und dass die Arbeiten des Angestellten, der zur Unterschrift nicht befugt ist, nur unselbständige Vorarbeiten sind, die von dem zur Unterzeichnung Befugten nachgeprüft und abgeändert werden. Denkbar ist allerdings auch, dass die von dem nicht unterschriftsberechtigten Angestellten geleisteten Arbeiten durch den Unterschreibenden praktisch nicht durch Einzelanweisungen gelenkt oder kontrolliert werden und dass nur der Ordnung halber nach außen hin eine Unterschriftsbefugnis erteilt ist.

Auch die Verwendung von Formularen[6] sowie die wiederholte Bearbeitung ähnlich oder identisch gelagerter Fälle steht der Annahme einer selbständigen Leistung nicht entgegen.[7] Andererseits gibt es dort, wo der "richtige Weg" bis in alle Einzelheiten durch bindende Vorschriften vorgezeichnet ist, so dass für einen irgendwie gearteten Gestaltungsspielraum kein Raum bleibt, keine selbständige Leistung. Auch sind Kenntnisse über den Verfahrensablauf und Erfahrungswissen den "Fachkenntnissen" zuzurechnen und haben begrifflich nichts mit selbständigen Leistungen zu tun.[8]

Beachten Sie, dass die selbständigen Leistungen kumulativ zu den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen bzw. gründlichen und umfassenden Fachkenntnissen hinzukommen müssen. Kommen Sie also bei der Bewertung eines einzelnen Arbeitsvorganges zu dem Ergebnis, dass dieser lediglich gründliche Fachkenntnisse erfordert, so ist eine weitere Prüfung der selbständigen Leistungen nicht mehr durchzuführen.

Von besonderer Bedeutung bei diesem Tätigkeitsmerkmal ist das zeitliche Ausmaß an der Gesamttätigkeit und am einzelnen Arbeitsvorgang. Hinsichtlich des zeitlichen Ausmaßes an der Gesamttätigkeit ist maßgebend, ob im geforderten Umfang z.B. 33 ...

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