Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit "gründliche Fachkenntnisse" erfordern, werden eingruppiert in:

 
Vergütungsordnung

Vergütungsgruppe,

Fallgruppe

Zeitanteil der

Arbeitsvorgänge bezogen auf die

Gesamttätigkeit
Bewährungsaufstieg Aufstiegsvergütungsgruppe, Fallgruppe
B/L VIII, 1b 25 % 2 Jahre VII, 1c
B/L VII, 1b 50 %
VkA VIII, 1b 25 % 2 Jahre VII, 1c
VkA VII, 1a 50 %

Der Klammerzusatz definiert den Begriff "gründliche Fachkenntnisse" als "nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises".

"Gründliche Fachkenntnisse" sind ein Heraushebungsmerkmal aus der schwierigeren Tätigkeit. Es wird eine deutliche Steigerung gegenüber den schwierigeren Tätigkeiten erwartet.

"Fachkenntnisse" sind die Kenntnisse, die zur ordnungsgemäßen Erledigung der auszuübenden Tätigkeit vorauszusetzen sind. Allgemeine Fähigkeiten, wie z.B. Organisations- oder Verhandlungsgeschick, Geschäftsgewandtheit, Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit usw. sind keine Fachkenntnisse im tariflichen Sinne.

"Gründlich" setzt die nähere Kenntnis von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften, Tarifbestimmungen usw. in einem nicht unerheblichen Umfang voraus. Der Angestellte muss befähigt sein, aufgrund der näheren Kenntnis von Vorschriften im zugeordneten Aufgabenbereich ordnungsgemäß zu arbeiten. "Gründliche Fachkenntnisse" können auch bei ständig wiederkehrender Tätigkeit benötigt werden und auch dann erforderlich sein, wenn Formulare verwendet werden und ein Schriftverkehr unter Anwendung von Formularen erfolgt. Das Tarifmerkmal der "gründlichen Fachkenntnisse" hat sowohl ein quantitatives als auch ein qualitatives Element, wonach Fachkenntnisse von nicht unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art erforderlich sind.[1] Allgemeine Kenntnisse oder Grundkenntnisse von Gesetzen, wie z.B. einzelne Paragraphen einer Dienstanweisung, Satzung oder Gebührenordnung reichen nicht aus. Andererseits sind vertieftes Wissen, eingehende, vertiefte, tiefgründige Fachkenntnisse nicht erforderlich.

Die Fachkenntnisse müssen sich nicht zwingend auf Rechtsvorschriften beziehen. Es können auch z.B. Kenntnisse historischer, fremdsprachlicher, bautechnischer Art ausreichen.[2] Auch "Erfahrungswissen "[3] kann "gründliche Fachkenntnisse" begründen, soweit ein fachlicher Bezug gegeben ist.[4] Ein Erfahrungswissen, das dem Allgemeinwissen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, ohne dass ein fachlicher Bezug besteht, genügt nicht.[5]

Beachten Sie, dass es für die Eingruppierung unerheblich ist, ob der Angestellte die gründlichen Fachkenntnisse besitzt. Entscheidend ist vielmehr, ob die auf Dauer übertragene Tätigkeit die Anwendung dieser Kenntnisse erfordert. Für die Bewertung ist allein maßgebend, welche Kenntnis der Angestellte bei objektiver Betrachtung benötigt, wenn er die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen will.[6] Dabei kann sich die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals "gründliche Fachkenntnisse" auch aus einer zusammenfassenden Betrachtung aller Arbeitsvorgänge eines Angestellten gemäß § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT ergeben.[7]

Beispiele für Arbeitsvorgänge mit gründlichen Fachkenntnissen sind:

  • Bearbeitung von Urlaubsansprüchen,
  • Erstellung von Statistiken,
  • Auskunftserteilung aus melderechtlichen Vorschriften,
  • Ausstellung von Ersatzurkunden,
  • Bearbeitung von Verstößen gegen das Meldegesetz.
 
Praxis-Beispiel
  • Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.08.1983[8] das Vorliegen gründlicher Fachkenntnisse für die Überwachung und Regelung des ruhenden Verkehrs (Politesse im Verkehrsaußendienst eines städtischen Ordnungsamtes einschließlich Erteilung von Verwarnungen) verneint, weil nur ein Ausschnitt der für jeden Kraftfahrer selbstverständlichen Kenntnisse notwendig sei. Es führte weiter aus, dass gründliche Fachkenntnisse im tariflichen Sinn Fachkenntnisse von nicht unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Artsind. Das Landesarbeitsgericht habe die Erfüllung der Anforderung "gründliche Fachkenntnisse" zutreffend verneint, weil die Klägerin nur ganz wenige Bestimmungen des Straßenverkehrs kennen und anwenden müsse, Vordrucke einfachster Art ausfülle, einfache Geldgeschäfte erledige und nur unmittelbar Wahrgenommenes zu bekunden habe.
  • Die Tätigkeit eines Sachbearbeiters für Büromittelbeschaffung (Auftrags- und Rechnungsabwicklung, Marktbeobachtung) erfüllt die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VII BAT Fallgruppe 1a der Vergütungsordnung VkA.[9]
  • Die Sachbearbeitung im Wohngeldbereich (Ermitteln der Anspruchsvoraussetzungen und Berechnung der Wohngeldhöhe) erfüllt die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VII BAT Fallgruppe 1a der Vergütungsordnung VkA.[10]
  • Schulsekretärin – einzige Schulsekretärin in Realschule mit 452 Schülern – (VergGr. VII, Fgr.1a VkA).[11]
  • Schulsekretärin in Sonderschule mit 160 Schüler (VergGr. VII, Fgr. 1a VkA).[12]

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