Das Tätigkeitsmerkmal "besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit" ist in folgenden VergGr vorgesehen :

 
Vergütungsordnung Vergütungsgruppe, Fallgruppe Zeitanteil der Arbeitsvorgänge bezogen auf die Gesamttätigkeit Bewährungsaufstieg Aufstiegsvergütungsgruppe, Fallgruppe
B/L IVa, 1a 50 % 4 Jahre III, 1b
B/L IVa, 1b 33 1/3 % --- ---
VkA IVa, 1a 33 1/3 % --- ---
VkA IVa, 1b 50 % 4 Jahre III, 1b

Die Eingruppierungsnorm enthält zwei selbstständig nebeneinander stehende Tätigkeitsmerkmale, die beide zur Begründung eines Rechtsanspruchs auf Zahlung von Vergütung nach Vergütungsgruppe IVa erfüllt sein müssen. Weder der Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit noch das Ausmaß der übertragenen Verantwortung rechtfertigen für sich allein eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe IVa.[1] Insbesondere kann nach Auffassung des BAG aus dem Schwierigkeitsgrad der Aufgaben nichts für deren Bedeutung im tariflichen Sinn hergeleitet werden, weil Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit ausdrücklich von den Tarifvertragsparteien als besondere Anspruchselemente unterschieden werden.

Mit der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit ist in erster Linie die fachliche Qualifikation angesprochen. Die auszuübende Tätigkeit muss einen ungewöhnlich hohen Stand an Fachwissen erfordern, bei der der Angestellte weitgehend auf sich selbst gestellt ist und erneut bis dahin nicht verfügbare Lösungen sucht. Es ist eine Tätigkeit auszuüben, die noch erheblich schwieriger ist als die an die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe VIb gestellten fachlichen Anforderungen. Bejaht werden kann eine besonders schwierige Tätigkeit dann, wenn aufbauend auf dem Anforderungsmerkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeitenfür die Aufgabenbewältigung notwendig sind. Das Tarifmerkmal "besonders" stellt bei der Aufgabenwahrnehmung hohe qualitative Anforderungen. Diese liegen dann vor, wenn bei der Aufgabenerfüllung die Rechtsmaterie komplex ist und die Aufgabenerledigung nur durch die Analyse von Sachzusammenhängen bei hohem Abstraktionsgrad bewirkt werden kann.

Weiterhin muss sich die besondere Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit ergeben. Eine Tätigkeit ist daher nicht schon deswegen besonders schwierig, weil sie unter ungünstigen Umständen oder in sonstiger Weise unangenehmen äußeren Bedingungen geleistet werden muss.[2]

Bei dem selbständigen Tätigkeitsmerkmal der "Bedeutung" fehlt das Adjektiv "besondere". Eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung reicht aus.[3] Bei der "Bedeutung" des Aufgabengebiets knüpfen die Tarifvertragsparteien an die Auswirkungen der Tätigkeit an. Diese kann sich ergeben

  • durch die Besonderheiten der Menschenführung und des Personaleinsatzes
  • durch die Bearbeitung besonders wichtiger oder grundsätzlicher Fachbereiche,
  • durch die Größe des Aufgabengebiets,
  • durch die finanzielle Verantwortung,
  • durch die richtungsweisende Bedeutung der Aufgabenstellung für nachgeordnete Behörden, etwa durch die Behandlung von Grundsatzfragen mit Auswirkungen (über das Normalmaß hinausgehende Folgewirkungen) auf Teile der Bevölkerung,
  • durch ideelle oder materielle Belange der Verwaltung bzw. durch die Auswirkungen auf die Allgemeinheit oder auf Lebensverhältnisse Dritter.

Trägt der Angestellte die Verantwortung für größere Arbeitsbereiche bei Unterstellung qualifizierter Sachbearbeiter des gehobenen Dienstes oder einer großen Anzahl von Mitarbeitern mit besonderen Anforderungen an die Menschenführung[4], kann "die besondere Bedeutung" einer Tätigkeit bejaht werden.

Beachten Sie, dass, auch wenn das Tätigkeitsmerkmal "besondere Schwierigkeit" zu bejahen ist, gleichwohl die "Bedeutung" verneint werden kann.

Von dem Begriff der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung wird auch die Bearbeitung von Grundsatzfragen erfasst, wenn es sich um Rechts- oder Dienstvorschriften, Verwaltungsanforderungen und Ähnliches handelt, nicht aber die Bearbeitung von Einzelfällen.[5]

 
Praxis-Beispiel

1. Die Eingruppierung in VergGr. IVa wurde bejaht:

  • bei einem Sachbearbeiter für Eigentumswohnungen im Kommunaldienst.[6] Dieser war zuständig für Mittelzuweisung und Aufteilung der Mittel; unterschriftsreife Bearbeitung der Anträge auf Gewährung von öffentlichen Wohnungsbaumitteln, von Aufwendungsdarlehen des Landes und des Bundes bis zur Anerkennung der Schlussabrechnungsanzeige. Das BAG hat u.a. ausgeführt, dass das tarifliche Merkmal einer besonders schwierigen Tätigkeit dann vorliegt, wenn besonders viele Vorschriften nebeneinander angewendet werden und diese ständigen Änderungen unterworfen sind.
  • bei einer Gleichstellungsbeauftragten[7]
  • bei einem Umweltberater[8]
  • bei einem Amtsvormund/Amtspfleger für Erwachsene[9]
  • bei einem Leiter der Abteilung "Erziehungshilfe" eines städtischen Jugendamts[10]
  • bei einem Diplom-Sozialarbeiter als Leiter eines Heimes für Nichtsesshafte[11]
  • bei einer Leiterin einer Zweigstelle eines Sozialamts in einem besonderen sozialen Brennpunkt[12]
  • bei einer Abteilungsleiterin Planung und Vermessung[13], die die Diplomprüfungen ...

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