Einer Vielzahl von Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung sind Protokollnotizen (Bund/Land) bzw. Protokollerklärungen (VkA) angefügt. Häufig unterlässt man das Lesen dieser Protokollnotizen/Protokollerklärungen, obwohl die Vergütungsgruppe ausdrücklich auf diese verweist, da diese – vor allem in der Vergütungsordnung VkA – oftmals nicht leicht aufzufinden sind. Die Folge ist, dass die anzuwendende Eingruppierungsnorm oft falsch ausgelegt wird.

Protokollnotizen/Protokollerklärungen sind verbindliche Bestandteile der Tätigkeitsmerkmale. Ihnen kommt als Tarifbestandteil die gleiche Bindungswirkung wie Tarifnormen zu. Es handelt sich also nicht um unverbindliche Richtlinien oder gar um unverbindliche Interpretationshilfen. Für ihre Auslegung gelten die von der Rechtsprechung für die Auslegung von Tarifverträgen entwickelten Grundsätze.

 
Praxis-Beispiel

Die Vergütungsgruppe Ib, Fallgruppe 1b (VergO VkA) lautet:

"Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen mindestens 3 Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe II durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind."

(hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2, 4 und 5).

In der Protokollerklärung Nr. 2 haben die Tarifvertragsparteien definiert, was unter dem Begriff "wissenschaftliche Hochschulen und einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung" zu verstehen ist.

Die Protokollerklärungen Nr. 4 und 5 erläutern, wie das im Tätigkeitsmerkmal geforderte Unterstellungsverhältnis von "mindestens 3 Angestellten der Vergütungsgruppe II BAT" berechnet wird.

Mit diesen Protokollerklärungen geben die Tarifvertragsparteien konkrete Festlegungen vor, die bei der Bewertung einer Tätigkeit zwingend beachtet werden müssen.

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