Nach § 22 Abs.1 BAT richtet sich die Eingruppierung der Angestellten nach den Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsordnung (Anlagen 1a und 1b). In der Anlage 1b zum BAT ist die Eingruppierung der Angestellten im Pflegedienst geregelt. Alle anderen Angestellten werden nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1a zum BAT eingruppiert.

Die Vergütungsordnung (Anlage 1a und Anlage 1b) ist die Grundlage der Arbeitsbewertung. In der Vergütungsordnung ist i.V.m. dem Vergütungstarifvertrag die Differenzierung der Arbeitsentgelte für die Angestellten des öffentlichen Dienstes in 18 (Bereich Bund/Länder) bzw. in 15 (Bereich VkA) Vergütungsgruppen festgelegt. Dabei kennzeichnen die niedrigen Ordnungszahlen (z.B. I) die Vergütungsgruppen mit hohem Arbeitsentgelt, die hohen Ordnungszahlen (z.B. Vergütungsgruppe X) die Vergütungsgruppen mit geringem Arbeitsentgelt. In der Anlage 1b verhält es sich umgekehrt. Dort kennzeichnen die Vergütungsgruppen mit niedrigen Ordnungszahlen (z.B. KR I) die Vergütungsgruppen mit niedrigem Arbeitsentgelt, die Vergütungsgruppen mit hohen Ordnungszahlen (z.B. KR VIII) die Vergütungsgruppen mit hohem Arbeitsentgelt.

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