Ohne Bedeutung für die Eingruppierung des Angestellten ist die jeweilige Ausweisung einer entsprechenden Stelle im Haushalts- bzw. Stellenplan. Somit kann der Arbeitgeber tarifliche Ansprüche auf Bezahlung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe nicht unter Berufung auf haushaltsrechtliche Vorschriften oder unter Berufung auf den Stellenplan zurückweisen. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 09.11.1986[1] hat der Arbeitgeber den Stellenplan so einzurichten, dass dieser mit den Tätigkeitsmerkmalen der beschäftigten Angestellten im Einklang steht.

 
Wichtig

Es gilt der Grundsatz: Tarifrecht bricht Haushaltsrecht.

Dies bedeutet jedoch auch, dass der Angestellte allein aufgrund der Tatsache, dass eine höherwertige Stelle im Haushalts- oder Stellenplan ausgewiesen ist, keinen Anspruch auf Zahlung von höherer Vergütung hat. Auch hier müssen die jeweiligen Tätigkeitsmerkmale erfüllt sein.[2]

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