Weitere für die Eingruppierung unerhebliche Kriterien sind u.a.:

  • die Wertung, Einschätzung eines Vorgesetzten. Vielmehr entscheidend ist, wie die Tätigkeit unter die Tätigkeitsmerkmale subsumiert wird.
  • eine frühere, jedoch zwischenzeitlich nicht mehr ausgeübte Tätigkeit
  • die Eingruppierung des Vorgängers auf dem Arbeitsplatz
  • die Eingruppierungspraxis anderer öffentlicher Arbeitgeber
  • Kontaktfähigkeit, Phantasie und Eigeninitiative
  • Schwerbehinderteneigenschaft
  • Verweis auf eine langjährige Beschäftigungszeit
  • Vergütungsgruppenangaben in Geschäftsverteilungsplänen
  • die Angabe einer Vergütungsgruppe in einer Stellenausschreibung
  • Beschlüsse politischer Gremien
  • eine "Überqualifizierung", wenn z.B. im Anforderungsprofil einer Tätigkeit ein Fachhochschul-Abschluss vorausgesetzt wird und der betreffende Angestellte über einen vollakademischen Abschluss einer Universität verfügt, bzw. Kenntnisse, die ein Angestellter "vorhält", ohne dass er diese tatsächlich einsetzen muss.
  • Gesetzesänderungen. Diese sind jeder Sachbearbeitung zu eigen, jedoch für sich genommen grundsätzlich nicht geeignet, einen Höhergruppierungsanspruch zu begründen.
  • der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine Gruppe darf im Vergleich zu einer anderen – soweit zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die eine ungleiche Behandlung rechtfertigen – nicht anders behandelt werden. Es darf nicht auf sachfremden Erwägungen willkürlich verfahren werden. So kann beispielsweise ein Arbeitgeber ohne Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einer Gruppe von Arbeitnehmern eine höhere Vergütung gewähren, wenn ansonsten diese Arbeitsplätze nicht besetzt werden könnten. Hingegen wird etwa der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, wenn ein zwar geringer qualifizierter und vergüteter Arbeitnehmer, der über zwei Jahrzehnte ohne Beanstandung dieselbe Arbeit wie ein höher qualifizierter und vergüteter Arbeitnehmer ausübt, nicht höher gruppiert wird. In diesem Fall liegen sachfremde Erwägungen vor.

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