Weitere für die Eingruppierung unerhebliche Kriterien sind u. a.:

  • die Wertung, Einschätzung eines Vorgesetzten. Vielmehr entscheidend ist, wie die Tätigkeit unter die Tätigkeitsmerkmale subsumiert wird.
  • Eine frühere, jedoch zwischenzeitlich nicht mehr ausgeübte Tätigkeit,
  • die Eingruppierung des Vorgängers auf dem Arbeitsplatz,
  • die Eingruppierungspraxis anderer öffentlicher Arbeitgeber,
  • Kontaktfähigkeit, Fantasie und Eigeninitiative,
  • Schwerbehinderteneigenschaft,
  • Verweis auf eine langjährige Beschäftigungszeit,
  • Vergütungsgruppen-/Entgeltgruppenangaben in Geschäftsverteilungsplänen,
  • die Angabe einer Vergütungsgruppe/Entgeltgruppe in einer Stellenausschreibung,
  • Beschlüsse politischer Gremien,
  • eine "Überqualifizierung", wenn z. B. im Anforderungsprofil einer Tätigkeit ein Fachhochschulabschluss vorausgesetzt wird und der betreffende Angestellte über einen vollakademischen Abschluss einer Universität verfügt, bzw. Kenntnisse, die ein Beschäftigter "vorhält", ohne dass er diese tatsächlich einsetzen muss.
  • Gesetzesänderungen. Diese sind jeder Sachbearbeitung zu eigen, jedoch für sich genommen grundsätzlich nicht geeignet, einen Höhergruppierungsanspruch zu begründen.
  • Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Grundsatz der Gleichbehandlung greift immer dann ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt. Eine Gruppe darf im Vergleich zu einer anderen – soweit zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die eine ungleiche Behandlung rechtfertigen – nicht anders behandelt werden. Es darf nicht aus sachfremden Erwägungen willkürlich verfahren werden. So kann beispielsweise ein Arbeitgeber ohne Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einer Gruppe von Arbeitnehmern eine höhere Vergütung gewähren, wenn ansonsten diese Arbeitsplätze nicht besetzt werden könnten. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen.

    Erfolgt die Besserstellung einzelner Arbeitnehmer unabhängig von abstrakten Differenzierungsmerkmalen in Einzelfällen aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung, hat der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Andere Arbeitnehmer können sich hierauf zur Begründung gleichartiger Ansprüche nicht berufen.[1] Es fehlt der notwendige kollektive Bezug als Anknüpfungspunkt dafür, einer Ungleichbehandlung entgegenzuwirken. Denn der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer aus sachfremden Gründen gegenüber anderen, in vergleichbarer Lage befindlichen Arbeitnehmern. Er verhindert jedoch nicht die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer.

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