Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte, von dem Angestellten nicht nur vorübergehende auszuübende Tätigkeit entspricht. Diese Kernvorschrift für die Eingruppierung enthält den Grundsatz der Tarifautomatik. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG besagt der Grundsatz der Tarifautomatik Folgendes: "Durch die Erfüllung bestimmter Merkmale einer Vergütungsgruppe erfolgt automatisch die Eingruppierung, ohne dass es eines förmlichen Aktes seitens des Arbeitgebers hierzu bedarf."[1]

Schon der Wortlaut "... ist eingruppiert" macht erkennbar, dass nicht der Arbeitgeber den Angestellten, etwa durch ein förmliches Schreiben, in eine Vergütungsgruppe eingruppiert, sondern die auszuübende Tätigkeit des Angestellten die Vergütungsgruppe bestimmt. Der Angestellte ist daher automatisch in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die auszuübende Tätigkeit des Angestellten erfüllt. Die Eingruppierung ergibt sich somit bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen als zwingende rechtliche Folge. Die Eingruppierungs-Feststellung des Arbeitgebers bzw. die Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag haben dagegen nur deklaratorische Bedeutung. Der Arbeitnehmer besitzt einen Klageanspruch auf die richtige Eingruppierung.

 
Praxis-Beispiel

Der Angestellte B beginnt bei der Stadt X eine Tätigkeit als Verwaltungsangestellter zum 01.01.00. Im Arbeitsvertrag wird eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe Vc vereinbart. Die vom Angestellten auszuübenden Aufgaben entsprechen jedoch Tätigkeiten der Vergütungsgruppe Vb. Nach dem Grundsatz der Tarifautomatik ist der Angestellte B ab 01.01.00 automatisch in Vergütungsgruppe Vb eingruppiert.

Abwandlung des Praxisbeispiels:

Im Arbeitsvertrag wird eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe Vb BAT vereinbart. Die vom Angestellten auszuübende Aufgaben entsprechen jedoch Tätigkeiten der Vergütungsgruppe Vc.

Nach dem Grundsatz der Tarifautomatik ist hier der Angestellte B ab 01.01.00 automatisch in der Vergütungsgruppe Vc eingruppiert. Es bedarf hierzu keiner Änderungskündigung.[2]

Beachten Sie: Selbst wenn im Arbeitsvertrag eine Vergütungsgruppe angegeben wurde, die nicht den tariflichen Eingruppierungsregelungen entspricht, ergibt sich grundsätzlich kein eigenständiger individualvertraglicher Vergütungsanspruch. Mit der Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag erfüllt der Arbeitgeber lediglich seine tarifliche Verpflichtung gemäß § 22 Abs.3 BAT, im Arbeitsvertrag deklaratorisch die Vergütungsgruppe anzugeben, die sich nach Maßgabe der tariflichen Eingruppierungsregelungen ergibt. Mit dem Verweis auf die tariflichen Bestimmungen bringt der Arbeitgeber zum Ausdruck, dass nur die Vergütung gewährt werden soll, die dem Tarifvertrag entspricht. Ein eigenständiger Vergütungsanspruch wird damit nicht begründet. Ein einzelvertraglicher Anspruch oder gar eine übertarifliche Vergütung kann – ohne dass weitere, besondere Umstände hinzutreten – nicht vorausgesetzt werden.[3]

 
Wichtig

Für die Frage, in welche Vergütungsgruppe der Angestellte einzugruppieren ist, ist dessen gesamte auszuübende, nicht dagegen die ausgeübte Tätigkeit maßgebend. Entscheidend ist somit grundsätzlich die vom Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsvertrages übertragene Tätigkeit.

Anmerkung für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VkA):

Bei Angestellten im kommunalen Verwaltungs- und Kassendienst sowie im Sparkassendienst wird die Eingruppierung gemäß § 25 BAT in Verbindung mit der Anlage 3 zum BAT neben der Erfüllung der tätigkeitsbezogenen Anforderungen zusätzlich auch vom Besuch eines Lehrgangs mit abschließender Prüfung (Angestelltenprüfung 1 bzw. Angestelltenprüfung 2) abhängig gemacht.[4]

[2] BAG, Urt. v. 21.02.2001 – 4 AZR 40/00; vgl. hierzu die Darlegungen zu Korrektur eines Bewertungsirrtums
[3] BAG, Urt. v. 08.08.1996 – 6 Sa 1013/94.
[4] Vgl. hierzu näher unter Ausbildungs- und Prüfungspflicht als Voraussetzung für die Eingruppierung nach § 25 BAT

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