1.1 Funktion und Bedeutung der Eingruppierung

Die Eingruppierung ist von zentraler Bedeutung für die Vergütung des Angestellten. Die Vergütung besteht nach § 26 BAT aus der Grundvergütung und dem Ortszuschlag. Die Grundvergütung ihrerseits setzt sich zusammen aus der Vergütungsgruppe und der Lebensaltersstufe, wobei die Höhe der Vergütung maßgeblich bestimmt wird von der Vergütungsgruppe. Die Vergütungsgruppe ihrerseits wird nach der Regelung des BAT nicht etwa frei vereinbart oder einseitig vom Arbeitgeber festgelegt, sondern bestimmt sich nach der Wertigkeit der auszuübenden Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 Unterabs.1 BAT). Zur Feststellung dieser Wertigkeit sieht der BAT in den §§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 – Unterabs. 5 ein eigenes Bewertungsverfahren vor. Am Ende des Verfahrens steht die Zuordnung einer Tätigkeit zu einer Vergütungsgruppe im Gesamtsystem der Vergütungsordnung. Dieser Vorgang ist die Eingruppierung.

Die Grundsätze für die Eingruppierung sind in den §§ 22 – 25 BAT geregelt, wobei § 22 BAT als Kernvorschrift für die Eingruppierung dient. Danach richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeits-(Eingruppierungs-)Merkmalen der Vergütungsordnung (Anlagen 1a und 1b zum BAT). Die Eingruppierung (= Einreihung) des Angestellten ergibt sich aus der unmittelbaren Wirkung der Tarifnorm selbst als deren zwingende rechtliche Folge (Tarifautomatik).

Aus der Eingruppierung (= Einreihung in das System der Vergütungsordnung) ergeben sich eine Vielzahl tariflicher Folgen wie:

  • durch Feststellung der Vergütungsgruppe Höhe der Vergütung, Höhe des Ortszuschlages
  • durch Feststellung der Fallgruppe evtl. Zeitaufstieg, Bewährungsaufstieg, Fallgruppenbewährungsaufstieg
  • durch Feststellung der Vergütungsgruppe/Fallgruppe evtl. eine Vergütungsgruppenzulage
  • Dauer des Erholungsurlaubs
  • Höhe der Reise-/Umzugskostenvergütung, des Übergangsgeldes, des Sterbegeldes.

1.2 Geltungsbereich der Eingruppierung

Die Eingruppierungsregelungen der §§ 22 ff. BAT gelten nur für Angestellte, die unter den Geltungsbereich des BAT fallen.

Soweit die Tätigkeit von Angestellten nicht von der Vergütungsordnung zum BAT (Anlagen 1a und 1b) erfasst wird, etwa bei Lehrkräften, richtet sich die Eingruppierung nicht nach § 22 BAT, sondern nach Richtlinien und Erlassen[1] bzw. ist einzelvertraglich zu vereinbaren.

Ebenso haben die unter § 3 BAT fallenden Angestellten keinen Anspruch auf Vergütung entsprechend der auszuübenden Tätigkeit.

Unter § 3 BAT fallen u.a.:

  • künstlerisches Theaterpersonal (§ 3 c BAT)
  • ABM-Kräfte (§ 3 d BAT)
  • Angestellte, die eine über die höchste Vergütungsgruppe dieses Tarifvertrages hinausgehende Vergütung erhalten (§ 3h BAT)

Während die Anlage 1b der Vergütungsordnung (Angestellte im Pflegedienst) einheitlich für Angestellte des Bundes, der Länder und der kommunalen Arbeitgeber gilt, liegt die Anlage 1a – Allgemeine Vergütungsordnung – in zwei verschiedenen Fassungen für Angestellte des Bundes/der Länder sowie für Angestellte der kommunalen Arbeitgeber vor. Der überwiegende Teil der Tätigkeitsmerkmale ist gleichlautend, geringfügige Abweichungen, etwa bei den Fall-(Berufs-)Gruppenangaben sind ohne materiellen Belang.

Tarifvertragliche Regelungen können sowohl zum Vorteil, aber auch zum Nachteil des Arbeitnehmers durch die Tarifvertragsparteien (Gewerkschaften/Arbeitgeberverbände) geändert werden.

1.3 Auslegung von Eingruppierungsnormen

Die Vergütungsordnung mit den Anlagen 1a und 1b enthält unterschiedliche, in ihrer Wertigkeit abgestufte unbestimmte Tätigkeitsmerkmale, die im Einzelfall auszufüllen sind. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe sind solche, deren Inhalt nicht durch einen feststehenden Sachverhalt bestimmt wird, sondern bei deren Anwendung auf den Einzelfall eine Fixierung erforderlich ist, die entweder im Bereich des tatsächlichen (z.B. bei dem Begriff "Dunkelheit") oder im Bereich des rechtlichen liegen kann (z.B. bei den Begriffen wie "gute Sitten", "Treu und Glauben" usw.).

Unter die letzte Kategorie fallen auch die zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe der Vergütungsordnung zum BAT. Unbestimmte Rechtsbegriffe in den normativen Teilen von Tarifverträgen erfordern einen Beurteilungsspielraum zum Zwecke der Subsumtion des Einzelfalls unter den jeweiligen unbestimmten Rechtsbegriff.[1] Die Auslegung des normativen Teiles eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Ist der Tarifwortlaut nicht eindeutig, ist der Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er seinen Niederschlag in den tariflichen Normen gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, aus dem sich Anhaltspunkte für den Willen der Tarifvertragsparteien ergeben. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt.[2] Als weiterer Anhaltspunkt für die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe kann

  • die im Bereich des Arbeitgebers bestehende Übung,
  • die Anschauung der beteiligten Berufskreise auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerse...

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