Die Frage, ob und in welchem Umfang ein Mitbestimmungsrecht bei der Software gegeben ist, hängt davon ab, ob ein Programm Leistungs- oder Verhaltensdaten der Arbeitnehmer auswertet oder auswerten kann. Dabei ist unerheblich, ob die Verhaltens- und Leistungsdaten vom Betriebsprogramm oder von Anwendungsprogrammen ermittelt und aufgezeichnet werden. Auch ist nicht erforderlich, dass das Programm selbst die Verhaltens- und Leistungsdaten ermittelt und aufzeichnet. Es genügt auch, wenn anderweitig erhobene Daten (z. B. durch Personalfragebogen) durch das Gerät ausgewertet werden können. Allerdings müssen die ermittelten aufgezeichneten Verhaltens- und Leistungsdaten auch einzelnen Mitarbeiternzugeordnet werden können, der einzelne Arbeitnehmer muss also identifizierbar sein. Das Erfassen der Leistung oder des Verhaltens einer ganzen Abteilung oder Gruppe reicht generell nicht aus, so dass insbesondere anonyme Statistiken nicht mitbestimmungspflichtig sind. Etwas anderes gilt im Ausnahmefall einer Kleingruppe, da hier der auf der Kleingruppe lastende "Überwachungsdruck" auf das einzelne Mitglied durchschlägt. Nicht erforderlich ist, dass eine subjektive Überwachungsabsicht des Arbeitgebers vorliegt oder dass eine Auswertung seitens des Arbeitgebers tatsächlich erfolgt. Allein entscheidend ist, ob die technische Einrichtung objektiv geeignet ist, Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.

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