Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG)

Dieses Mitbestimmungsrecht setzt voraus, dass ausfüllungsbedürftige gesetzliche Rahmenvorschriften über den Arbeitsschutz bestehen. Eine derartige Vorschrift stellt nunmehr die BildscharbV dar. Insoweit besteht ein umfassendes Mitbestimmungsrecht. Es umfasst auch die Gestaltung des Arbeitsplatzes sowie des Arbeitsablaufs.

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