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TV-Ärzte/VKA - Eckpunkte einer Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Rahmen der Tarifrunde 2021/2022 zum TV-Ärzte/VKA

Datum: 04. Mai 2022

Eckpunkte einer Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Rahmen der Tarifrunde 2021/2022 zum TV-Ärzte/VKA

Der Marburger Bund und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) verständigen sich im Rahmen der Tarifrunde 2021/2022 zum TV-Ärzte/VKA für die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern auf folgende Eckpunkte:

I. Wiederinkraftsetzen

Die Regelungen des § 10 Absätze 8, 10 bis 12 TV-Ärzte/VKA und des § 11 Absatz 3 TV-Ärzte/VKA sowie die Anlage zu § 18 TV-Ärzte/VKA (Entgelttabelle) werden wieder in Kraft gesetzt.

II. Entgelt

  1. Die Tabellenentgelte gemäß der Anlage zu § 18 Absatz 1 Satz 1 TV-Ärzte/VKA (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Endstufe gemäß § 6 Absatz 4 TVÜ-Ärzte/VKA) werden wie folgt erhöht:

    • ab dem 1. Oktober 2021 um 3,35 Prozent.

    Die Anlage zu § 18 TV-Ärzte/VKA wird wie folgt gefasst:

    Anlage zu § 18 TV-Ärzte/VKA

    Tabelle TV-Ärtze/VKA

    gültig ab 1. Oktober 2021

    (monatlich in Euro)
    Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen
    Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
    I 4.852,02 5.127,08 5.323,50 5.663,98 6.069,96 6.236,95
    II 6.403,90 6.940,83 7.412,30 7.687,33 7.955,76 8.224,22
    III 8.021,27 8.492,71 9.167,18 - - -
    IV 9.435,59 10.110,10 - - - -
  2. Die Bereitschaftsdienstentgelte (§ 12 Absatz 2 Satz 1 TV-Ärzte/VKA) erhöhen sich gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3 TV-Ärzte/VKA entsprechend der Ziffer 1.

    § 12 Absatz 2 Satz 1 TV-Ärzte/VKA wird wie folgt gefasst:

    "Für die als Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes wird ab dem 1. Oktober 2021 das nachstehende Entgelt (in Euro) je Stunde gezahlt:

    EG Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
    I 31,26 31,26 32,44 32,44 33,63 33,63
    II 37,17 37,17 38,35 38,35 39,55 39,55
    III 40,13 40,13 41,31 - - -
    IV 43,67 43,67 - - - -"

    In § 12 Absatz 2 Satz 3 TV-Ärzte/VKA wird das Datum "30. September 2021" durch das Datum "31. Dezember 2022" ersetzt.

  3. Der Einsatzzuschlag im Rettungsdienst gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 TV-Ärzte/VKA erhöht sich in Umsetzung von § 4 Absatz 2 Satz 3 TV-Ärzte/VKA entsprechend der Ziffer 1.

    In § 4 Absatz 2 Satz 2 TV-Ärzte/VKA werden die Wörter "ab 1. Januar 2019 in Höhe von 26,77 Euro, ab 1. Januar 2020 in Höhe von 27,31 Euro und ab 1. Januar 2021 in Höhe von 27,86 Euro" durch die Wörter "ab 1. Oktober 2021 in Höhe von 28,79 Euro" ersetzt.

  4. Die Besitzstandszulage gemäß § 9 Absatz 1 TVÜ-Ärzte/VKA erhöht sich in Umsetzung von § 9 Absatz 2 Satz 2 TVÜ-Ärzte/VKA entsprechend der Ziffer 1.

    In der Protokollerklärung zu § 9 Absatz 2 Satz 2 TVÜ-Ärzte/VKA werden die Wörter "ab 1. Januar 2019 119,43 Euro, ab 1. Januar 2020 121,82 Euro und ab 1. Januar 2021 124,26 Euro" durch die Wörter "ab 1. Oktober 2021 128,42 Euro" ersetzt.

III. Dienstplanung

  1. § 10 Absatz 11 Satz 2 TV-Ärzte/VKA wird wie folgt gefasst:

    "Wird die vorstehende Frist nicht eingehalten, so erhöht sich die Bewertung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 für jeden Dienst des zu planenden Folgemonats um 17,5 Prozentpunkte bzw. wird zusätzlich zum Rufbereitschaftsentgelt ein Zuschlag von 17,5 Prozent des Entgelts gemäß § 11 Abs. 3 bei jedem Dienst des zu planenden Folgemonats gezahlt."

  2. § 10 Absatz 11 Satz 5 TV-Ärzte/VKA wird wie folgt gefasst:

    "Liegen bei einer notwendigen Dienstplanänderung nach Satz 3 zwischen der Dienstplanänderung und dem Antritt des Dienstes weniger als drei Tage, erhöht sich die Bewertung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 um 17,5 Prozentpunkte bzw. wird zusätzlich zum Rufbereitschaftsentgelt ein Zuschlag von 17,5 Prozent des Entgelts gemäß § 11 Abs. 3 gezahlt."

IV. Bereitschaftsdienste

§ 10 TV-Ärzte/VKA wird wie folgt geändert:

  1. Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

    (10) Bei der Anordnung von Bereitschaftsdiensten gemäß der Absätze 2 bis 5 hat die Ärztin/der Arzt grundsätzlich innerhalb eines Kalendermonats nur bis zu vier Bereitschaftsdienste zu leisten. Abweichend davon dürfen in einem Kalendermonat pro Kalendervierteljahr fünf Bereitschaftsdienste angeordnet werden, die von der Ärztin/dem Arzt zu leisten sind. Darüber hinausgehende Bereitschaftsdienste sind nur zu leisten, wenn andernfalls eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. Bei teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten ist die Höchstgrenze nach Satz 1 entsprechend dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Ärztinnen und Ärzten zu kürzen. 5Verbleibt bei der Berechnung nach Satz 4 ein Bruchteil, der mindestens einen halben Dienst ergibt, wird er auf einen vollen Dienst aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Dienst bleiben unberücksichtigt.

    Protokollerklärung zu Absatz 10:

    Bereitschaftsdienste bis zu vier Stunden von Montag 5 Uhr bis Freitag 21 Uhr werden mit 0,5 eines Dienstes gewertet. 2Bei der Teilung von Wochenenddiensten werden Bereitschaftsdienste bis zu maximal zwölf Stunden mit 0,5 eines Dienstes gewertet.

  2. Absatz 12 wird wie folgt gefasst:

    (12) Bei vollzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten, die sowohl Bereitschaftsdienst als auch Rufbereitschaf...

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