3.4.3.1 Anspruchsberechtigter Personenkreis

Nach § 18.4 Abs. 1 Satz 1 TVöD-S haben nur bankspezifisch Beschäftigte Anspruch auf eine Sparkassensonderzahlung. Hierbei handelt es sich um die früheren Angestellten (vgl. i. V. m.§ 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD-S). Die ehemaligen „Arbeiter/Arbeiterinnen“ haben lediglich Anspruch auf den garantierten Teil der Sparkassensonderzahlung gem. § 18.4 Abs. 1 Satz 2 und 3 TVöD-S.

Nicht anspruchsberechtigt sind Personen, auf die der TVöD-S keine Anwendung findet. Dies betrifft auch die Auszubildenden der Sparkassen. Diese können unter den Voraussetzungen des § 14 TVAöD eine Jahressonderzahlung erhalten.

3.4.3.2 Bestehendes Arbeitsverhältnis am 1. Dezember

Voraussetzung für den Erhalt einer Sparkassensonderzahlung ist weiterhin, dass der Beschäftigte am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres im Arbeitsverhältnis mit der Sparkasse steht. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vor diesem Zeitpunkt endet, erhalten keine Sparkassensonderzahlung. Auch eine anteilige Auszahlung ist im Fall des vorfristigen Ausscheidens nicht vorgesehen.

Beginnt das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Dezember und besteht es über den 1. Dezember fort oder beginnt das Arbeitsverhältnis am 1. Dezember, besteht ein Anspruch auf die Sparkassensonderzahlung. Die Zwölftelungsregelung nach § 18.4. Abs. 1 Satz 8 TVöD-S ist zu beachten (s. Abschnitt 3.4.4.1). Danach vermindert sich die Zahlung grundsätzlich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der oder die Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt, Entgelt im Krankheitsfall oder Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs hat.

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