Von § 21 Abs. 2 Buchst. b) TVHöD werden sämtliche Fälle erfasst, in denen der Studierende durch die Hochschule exmatrikuliert wird. In Betracht kommen die Fälle, in denen die Exmatrikulation auf Antrag des Studierenden erfolgt, wenn dieser z. B. die Hochschule wechseln will oder weil er sein Studium nicht weiter fortsetzen kann, z. B. aus gesundheitlichen Gründen. Ebenso werden Studierende seitens der Hochschule exmatrikuliert, wenn ihnen die Zulassung (wieder) entzogen wird, da Unterlagen, die für die Immatrikulation gefordert werden (z. B. erweitertes Führungszeugnis), nicht nachgereicht werden. Ein Exmatrikulationsgrund kann auch gegeben sein, wenn eine ordnungsgemäße Durchführung des Studiengangs nicht mehr möglich ist, weil ein Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung im Sinne des Hebammengesetzes nicht mehr vorliegt und ein neuer Vertrag für die ordnungsgemäße Fortsetzung bzw. Durchführung des Studiums auch nicht mehr rechtzeitig geschlossen werden kann[1]. Sofern Studierende aus hochschulrechtlichen Gründen exmatrikuliert werden, führt dies automatisch zu einer (vorzeitigen) Beendigung des Studienverhältnisses. Der genaue Zeitpunkt der Beendigung hängt davon ab, wann die Exmatrikulation wirksam wird. Eine Exmatrikulation auf Antrag erfolgt grundsätzlich zum Semesterende, sodass zu diesem Zeitpunkt auch das Vertragsverhältnis (automatisch) beendet ist. Sofern eine Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung erfolgt, wirkt sich dies entsprechend auf die Beendigung des Studienverhältnisses aus.

[1] Vgl. § 4 Abs. 3 S. 3 der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Hebammenwissenschaft an der Medizinischen Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) – StuPOHeb – vom 30.9.2021.

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