In der Zeit vom 1.1.2013 bis zum 30.6.2013 bestand zwischen den Tarifvertragsparteien ein sogen. "Stillhalteabkommen". Das bedeutete, dass die Regelungen der gekündigten Anlage 5 nach wie vor unverändert angewendet werden konnten und im Gegenzug auf Maßnahmen gegen diese Anwendung verzichtet wurde.

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