Die tarifliche Regelung zur Personalakte war im DRK-TV a. F. wortgleich mit der des BAT. Nunmehr ist auch der Wortlaut in § 9 DRK-TV identisch mit der des TVöD.

2.9.1 Einsichtnahme

Die Regelung ist vereinfacht und bezieht sich nur noch auf das Recht des Mitarbeiters bzw. eines von ihm Bevollmächtigten auf Einsicht in seine Personalakte. Neu hinzugefügt wurde, dass der Mitarbeiter Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten können.

Der Mitarbeiter kann jederzeit, allerdings nur während der Arbeitszeit der Personalstelle, Einsicht in seine Personalakte verlangen.

 
Praxis-Beispiel

Ein Mitarbeiter einer kleinen Rettungswache (ein Fahrzeug) beantragt baldige Einsicht in seine Personalakte, er befindet sich nach dem Dienstplan in einem 4-wöchigen-Nachtschichtturnus. Auf der Rettungswache gibt es keinen Vorgesetzten, dem die Personalakte ausgehändigt werden könnte.

Hier bleibt nur die Möglichkeit, dass der Mitarbeiter außerhalb seiner Arbeitszeit in der Personalabteilung Einsicht nimmt. Die Zeit der Einsichtnahme ist als Arbeitszeit zu werten. Selbst wenn es auf der Wache einen Wachenleiter als Vorgesetzten des Mitarbeiters gäbe, kann diesem die Personalakte nicht ausgehändigt werden, dies könnte allenfalls an den Rettungsdienstleiter erfolgen.

Der Betriebsrat hat kein Recht auf Einsichtnahme in Personalakten. Der Mitarbeiter kann allerdings einem Mitglied des Betriebsrats eine entsprechende Vollmacht erteilen.

Das Recht auf Einsichtnahme und das Recht, Auszüge oder Kopien zu erhalten, bedeutet nicht, dass dem Mitarbeiter die Personalakte zur Mitnahme ausgehändigt werden muss. Vielmehr kann die Einsichtnahme nur in Gegenwart eines Mitarbeiters aus der Personalabteilung erfolgen, der auch etwaige Kopien erstellen wird.

Die Regelung beinhaltet auch nicht das Recht, Kopien der gesamten Personalakte zu erhalten oder die gesamte Akte abzuschreiben, das ergibt sich aus dem Wortlaut "sie können Auszüge oder Kopien ..." erhalten.

2.9.2 Personalakte und Abmahnung

Weggefallen ist die Regelung, dass "der Mitarbeiter über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakte gehört werden" muss.

Aufgrund dieser tariflichen Bestimmung musste der Mitarbeiter vor Aufnahme einer Abmahnung in seine Personalakte gehört werden. Geschah dies nicht, war die Abmahnung wieder aus der Personalakte zu entfernen.

Nach Wegfall des tariflichen Anhörungsrechts

Es gibt keinen arbeitsrechtlichen Grundsatz, dass der Mitarbeiter zum Inhalt einer Abmahnung vor Aufnahme in die Personalakte gehört werden müsste; daraus folgt, dass nach Wegfall des tariflichen Anhörungsrechts die Abmahnung sofort in die Personalakte aufgenommen werden kann.

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