Aufgrund der geschilderten Regelungen des DigiTV bestehen Schnittmengen mit den Tarifverträgen über den Rationalisierungsschutz für Angestellte und für Arbeiter (RatSchTV Ang/RatSchTV Arb) und dem Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw), die § 1 Abs. 3 DigiTV auflöst. Nach dieser Vorschrift können Beschäftigte, die Ansprüche aus dem DigiTV geltend machen, nicht zu den gleichen Sachverhalten Ansprüche aus den RatSchTV Arb/RatSchTV Ang oder aus dem TV UmBw geltend machen.

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