Sonstige Zeiten einer beruflichen Tätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres können ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn die Tätigkeit Voraussetzung für die Einstellung war (§ 20 Abs. 5 BAT).

Erfasst werden können z.B.

  • Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes oder
  • Zeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes, die nicht in einem Beamten- oder Arbeitsverhältnis, sondern in einem "Freien Mitarbeiterverhältnis" abgeleistet worden sind.

Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis werden nicht berücksichtigt, denn auch § 20 Abs. 5 BAT setzt eine "berufliche Tätigkeit" voraus.

Berücksichtigt werden nur für die Einstellung erforderliche Zeiten.

Dies sind z.B. Zeiten, in denen der Arbeitnehmer Spezialkenntnisse erworben hat, die er im öffentlichen Dienst nicht erzielen konnte.

 
Praxis-Beispiel

Einstellung eines Programmierers.

Eine Tätigkeit, die lediglich eine gewisse Berufserfahrung für die Tätigkeit im öffentlichen Dienst vermittelt hat, reicht regelmäßig nicht aus.

Die Anrechnung von Zeiten im Sinne des § 20 Abs. 5 BAT liegt im Ermessen des Arbeitgebers ("Kann"-Vorschrift).

Die Vorschrift ist aufgrund ihres Ausnahmecharakters – § 20 BAT will die Solidarität zum öffentlichen Dienst belohnen – eng auszulegen.

Anerkennt der Arbeitgeber "andere Zeiten", so sollte dies in einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag (§ 4 Abs. 2 BAT) festgehalten werden.

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