Mit dem sich aus § 3 Abs. 1 der Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte ergebenden Quadratmetersätzen sind gem. § 3 Abs. 4 der Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte u. a. auch die Kosten für die Heizung abgegolten.

Eine Verpflichtung zum Einbau von Messgeräten zur Berechnung der Heizkosten dürfte nicht bestehen, da mit den Beschäftigten kein Mietvertrag geschlossen wird und die Personalunterkünfte somit unter die Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 2 Buchst. b der VO über Heizkostenabrechnungen fallen.[1]

[1] Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck, TVöD, TV PersUnterk C1.2 Anm. 2; Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV), Neufassung v. 20.1.1989, BGBl. I S. 115.

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