Enthält der Arbeitsvertrag die Vereinbarung, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Werkmietwohnung bereitstellt, so geht auch diese Verpflichtung auf den Erwerber über. Zwischen dem Betriebsveräußerer und dem Betriebserwerber ist daher eine Vereinbarung über die weiteren Modalitäten des Fortbestands der Werkmietwohnungen dringend zu empfehlen.

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