Gemäß § 32 Abs. 1 DWV ist das Dienstwohnungsverhältnis privatrechtlicher Natur. Für Streitigkeiten aus der Überlassung einer Dienstwohnung sind die Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG zuständig, denn Streitigkeiten aus der Überlassung von Dienstwohnungen sind solche aus dem Arbeitsverhältnis.[1]

Es ist vom BAG bislang nicht entschieden, ob die Arbeitsgerichte auch für Streitigkeiten zuständig sind, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses anlässlich der Weiternutzung der bisherigen Dienstwohnung entstehen. Unter den Voraussetzungen des § 576 b BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Mietrecht kann der Dienstwohnungsinhaber die bisherige Dienstwohnung für eine Übergangszeit weiternutzen. Das vertragliche Rechtsverhältnis wandelt sich in diesem Fall in ein gesetzliches Schuldverhältnis um, das einem vertraglich vereinbarten Mietverhältnis entspricht. Das Arbeitsverhältnis besteht nicht mehr. Daher dürften für Ansprüche nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Amtsgerichte zuständig sein.[2]

[2] Schmidt-Futterer/Blank § 565 b BGB Rz. 12.

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